

Jahressteuergesetz 2022/2023
Geplante Neuregelungen im Steuergesetz
1. Ertragssteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Die Ertragssteuerbefreiung gilt beispielsweise für PV-Anlagen mit einer Spitzenleistung (peak) bis zu 30 Kilowatt (kW), auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Dies gilt rückwirkend ab 1. Januar 2022.
2. Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für Lieferung und Installation von PV-Anlagen
Bei Anschaffung einer PV-Anlage wird der Betreiber nicht mehr mit der Umsatzsteuer belastet. Für die Anwendung des Nullsteuersatz ist das Lieferdatum im Jahr 2023 maßgeblich.
3. Höherer Abschreibungssatz für vermietete Wohnimmobilien
Wohngebäude, welche ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden sind mit 3 Prozent (vormalig 2 Prozent) abzuschreiben.
4 Erhöhung und Verlängerung der Homeoffice-Pauschale
Der Höchstbetrag der Pauschale beträgt nun 1.260 Euro, daraus folgend sind 210 Arbeitstage steuerlich absetzbar, bei gleich gebliebenem Tagessatz von sechs Euro.
5. Vollständiger Sonderabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen erhöhen sich für das Jahr 2023 um 4 Prozent und in 2024 um 2 Prozent.
6. Erhöhung des Sparerpauschbetrages
Bei Einzelveranlagung auf 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung auf 2.000 Euro ab dem Jahre 2023.
7. Anhebung des Ausbildungsfreibetrages auf 1.200 Euro ab dem 1. Januar 2023
8. Volle Steuerpflicht für Energiepreispauschale der Rentner, Ausweis auf der Lohnsteuer-Bescheinigung für Versorgungsempfänger
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