

Trennungsunterhalt und Steuern: Das sollten Sie wissen
Was ist Trennungsunterhalt?
Wenn Ehepartner getrennt leben, kann ein Partner vom anderen Trennungsunterhalt verlangen. Dieser richtet sich nach den Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Doch wie sieht es mit der Steuer aus? Können Unterhaltszahlungen von der Steuer abgesetzt werden? Und wer muss was versteuern?
Trennungsunterhalt steuerlich absetzen: das begrenzte Realsplitting
Eine der bekanntesten steuerlichen Möglichkeiten ist das begrenzte Realsplitting. Es erlaubt es dem Unterhaltspflichtigen, bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abzusetzen (§ 10 Abs. 1a EStG). Zusätzlich können auch gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers steuerlich berücksichtigt werden.
Vorteile für den Zahler:
- Senkung der steuerlichen Belastung
- höheres verfügbares Nettoeinkommen
- Entlastung durch Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungsbeiträge
Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist Pflicht
Damit der Zahler das Realsplitting nutzen kann, muss der Unterhaltsempfänger zustimmen. Der Verpflichtete zahlt weniger Steuern; dadurch erhöht sich sein Nettoeinkommen, was wiederum bei der Unterhaltsberechnung (vor allem für die Kinder) berücksichtigt werden kann. Wenn der Verpflichtete den Unterhalt als Sonderausgaben steuerlich geltend macht, führt dies jedoch zwingend dazu, dass der Berechtigte verpflichtet ist, die erhaltenen Unterhaltszahlungen seinerseits als Einkommen zu versteuern. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten die Nachteile zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass er die Unterhaltsleistungen versteuert. Es ist also eine Frage der Berechnung, welches Vorgehen sinnvoller ist.
Tipp: Eine klare, schriftliche Vereinbarung über den steuerlichen Ausgleich vermeidet Konflikte und schützt beide Parteien.
Versteuerung von Versicherungsbeiträgen
Falls der Zahler zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt, müssen diese ebenfalls vom Empfänger als Einkommen versteuert werden (§ 22 Abs. 1a EStG). Allerdings können sie wiederum als eigene Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung des Empfängers abgesetzt werden.
Pflichten und Fristen
Die Zustimmung zum Realsplitting erfolgt üblicherweise durch Unterzeichnung der „Anlage U“ zur Steuererklärung. Sie kann nicht rückwirkend widerrufen werden, sondern nur für zukünftige Kalenderjahre. Der Antrag auf Realsplitting muss vor Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.
Alternative zum Realsplitting: außergewöhnliche Belastungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Unterhaltszahlungen auch als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden (§ 33 EStG). Allerdings ist das nicht gleichzeitig mit dem Realsplitting möglich. Notwendig ist die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Empfängers (§ 139b AO).
Fazit
Das begrenzte Realsplitting bietet eine attraktive Möglichkeit, Unterhaltszahlungen steuerlich zu optimieren. Dennoch sind die damit verbundenen Verpflichtungen und Auswirkungen sorgfältig abzuwägen. Beide Parteien sollten sich rechtzeitig über ihre Rechte und Pflichten informieren – idealerweise mit juristischer oder steuerlicher Beratung –, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und eine faire Regelung zu tr
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