Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Menschen mit Behinderungen haben oftmals hohe Ausgaben für Ärzte, Medikamente, Betreuung etc. Um diesen Umstand abzumildern, greift der Gesetzgeber diesen Menschen finanziell unter die Arme, indem er den Behinderten-Pauschbetrag anbietet. Betroffene haben die Option, einen Pauschalbetrag für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung im täglichen Leben zu beantragen, anstatt eine detaillierte Aufschlüsselung dieser Kosten vorzulegen. Der Pauschbetrag dient also der Vereinfachung von Unterstützungsleistungen.
Übersteigen die tatsächlich entstandenen Kosten allerdings diesen Pauschbetrag, empfehlen wir die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen.
Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 stand der Behinderten-Pauschbetrag lediglich den Menschen zu, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 25 hatten. Seit dem VZ 2021 erhalten Menschen ab einem GdB von 20 einen in 10er-Schritten gestaffelten Behinderten-Pauschbetrag:
Pauschbeträge ab VZ 2021 bis VZ 2023
Grad der Behinderung | Pauschalbetrag in € |
20 | 384 |
30 | 620 |
40 | 860 |
50 | 1.140 |
60 | 1.440 |
70 | 1.780 |
80 | 2.120 |
90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
Menschen der Pflegegrade 4 oder 5, zu denen Hilflose, Blinde oder Taubblinde zählen, erhalten seit dem VZ 2021 einen Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.400 Euro. Dieser Betrag wurde gegenüber dem VZ 2020 mit 3.700 Euro verdoppelt. In diesem Fall kann der Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG (nach dem GdB im Unterschied zum Pflegegrad), sprich die in der Tabelle oben angegeben Beträge, nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Wie bekomme ich den Behinderten-Pauschbetrag?
Den Behinderten-Pauschbetrag erhalten Sie, indem Sie die Anlage »außergewöhnliche Belastungen« in der Steuererklärung ausfüllen und den Nachweis der Behinderung der Steuererklärung beifügen.
Hierzu dient eine Kopie einer der folgenden Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheinigung des Versorgungsamtes, oder
- Bescheinigung von der Pflegekasse oder
- Rentenbescheid.
Kann ich den Pauschbetrag rückwirkend beantragen?
Wenn der GdB rückwirkend für frühere Jahre erstmals festgestellt oder heraufgesetzt wird, können Sie grundsätzlich für sämtliche zurückliegenden Jahre den entsprechenden Behinderten-Pauschbetrag nachträglich geltend machen. Denn der Feststellungsbescheid für den GdB dient als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid.
Die rückwirkende Gewährung ist allerdings nur dann möglich, wenn für die zurückliegenden Steuerjahre (Veranlagungszeiträume) noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Vorzüglichkeit des Behinderten-Pauschbetrags im Vergleich zum Ansatz tatsächlicher Kosten
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer Behinderung steuerlich geltend zu machen. Einerseits kann der hier dargestellte Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden. Hierfür bedarf es nur des Nachweises der Behinderung. Einen weiteren Nachweis über tatsächlich entstandene Kosten Brauchen Sie nicht.
Andererseits können aber auch die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden. Hierfür sind sämtliche Belege und Quittungen vorzulegen und die zumutbare Belastung abzuziehen. Die zumutbare Belastung ist dabei von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig.
Es ist sinnvoll, die tatsächlichen Kosten nur dann anzugeben, wenn diese höher sind als der Behinderten-Pauschbetrag. Denn in diesem Fall kann durch den Nachweis der tatsächlichen Kosten eine höhere steuerliche Entlastung erzielt werden.
Fahrtkosten-Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem „angemessenen Rahmen“ als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen.
Seit 2021 gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz). Diese beträgt 4.500 Euro für Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ und 900 Euro für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.
Für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung ist kein Einzelnachweis über behinderungsbedingte Fahrten erforderlich. Über die Pauschale hinausgehende behinderungsbedingte Fahrtkosten können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht geltend gemacht werden.