Wie Sie mit dem Blaumann Steuern sparen
Unsere Kunden fragen oft: „Kann ich meinen Anzug oder mein Kostüm als Werbungskosten angeben? In meiner Freizeit ziehe ich doch nur Jeans und Turnschuhe an.“
Die gute Nachricht lautet: viele Berufsgruppen können ihre Berufskleidung einreichen, die schlechte jedoch lautet: der Anzug ist nicht dabei. Warum das so ist, und ob Sie wenigstens mit den Reinigungskosten noch ein paar „Punkte“ gut machen können und was Sie sonst noch rund um "Berufskleidung Werbungskosten" wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist typische Berufskleidung?
Fangen wir von vorne an: Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Explizit wird im § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG auch die typische Berufskleidung aufgeführt. Aber was ist eine „typische Berufskleidung“?
Unter typischer Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke,
- die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
- die nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (R 3.31 LStR).
Das Tragen der Kleidung im privaten Bereich darf daher nicht möglich sein. Aufwendungen für außerhalb des Berufslebens tragbare Kleidungsstücke wie zum Beispiel einen Anzug oder ein Kostüm, gelten daher nicht als Werbungskosten. Dies wird regelmäßig durch die Rechtsprechung bestätigt:
- Schuhe einer Schuhverkäuferin (Finanzgericht Münster, Urteil vom 01.07.2015)
- Business-Kleidung eines Rechtsanwalts (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.03.2014)
Erst kürzlich hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15) die Auffassung vertreten, dass ein schwarzer Anzug berufsübergreifend keine typische Berufskleidung ist. Die Kleidung könne jederzeit zu privaten feierlichen Anlässen verwendet werden. Damit steht das Finanzgericht gegen den BFH, der einen schwarzen Anzug bei Leichenbestattern, Oberkellnern und katholischen Geistlichen als Werbungskosten zuließ. Derzeit ist die Revision beim BFH anhängig (Az.: VIII R 33/18).
Als typische Berufskleidung werden anerkannt
- Blaumann
- Robe von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten
- Arztkittel oder Labormantel
- Kleidung von Köchen und Schornsteinfegern
- Sicherheitsschuhe, Schutzanzüge oder Helme