von Maren Neumann, RTS Steuerberatung Fellbach
Bisher durfte die ausländische Umsatzsteuer in anderen EU-Staaten nur für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen über den sogenannten „Mini One Stop Shop“ (MOSS) gemeldet werden.
Unter elektronische Dienstleistungen fallen Leistungen aus den Bereichen der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen.
MOSS bedeutet, dass für alle anderen EU-Staaten in Deutschland nur eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss.
Die Weiterleitung der Steuer an die entsprechenden EU-Länder nimmt dann das Finanzamt für Sie vor.
Ab dem 01.07.2021 wird dieses Verfahren auch auf alle anderen sonstigen Leistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat ausgedehnt. Voraussetzung ist hier natürlich, dass die Umsatzsteuer dem anderen EU-Staat geschuldet wird.
Folgende Leistungen im EU-Ausland können z. B. im OSS-Verfahren (One Stop Shop) ab 01.07.2021 gemeldet werden:
- Arbeiten an beweglichen Gegenständen sowie deren Begutachtung
- Kulturelle und unterhaltende Leistungen
- Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
- Personenbeförderung
- Restaurantumsätze
- Veranstaltungsleistungen
- Vermietung eines Beförderungsmittels
- Vermittlungsleistungen
Achtung: Das Verfahren darf nur genutzt werden, wenn Sie nicht bereits umsatzsteuerlich in (irgend-) einem anderen EU-Staat registriert sind!
Die neue Regelung sollten Sie zum Anlass nehmen, grenzüberschreitende Leistungen und deren bestehende umsatzsteuerliche Prozesse in Ihrem Unternehmen zu prüfen.
Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.