Ein Arzt in einem weißen Kittel mit einem Stethoskop um den Hals und verschränkten Armen, vor einem weißen Hintergrund.

Das Ende der Poolärzte? – Folgenschweres Urteil des Bundessozialgerichts

Nach den Praxisvertretern hat es nun also die Poolärzte erwischt: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023 entschieden, dass diese sozialversicherungspflichtig sein können. Als Poolärzte werden Ärzte bezeichnet, die keine eigene Kassenzulassung haben und aufgrund eines Dienstleistungsvertrages im ambulanten Notdienst tätig sind. Das Urteil setzt dabei den bereits eingeschlagenen Weg der Sozialgerichte fort. Zuvor wurde bereits die Möglichkeit erheblich eingeschränkt, sozialversicherungsfrei Praxisvertreter zu beschäftigen. Der vorliegende Beitrag betrachtet beide Entscheidungen und zeigt, wie in der Praxis mit der neuen Rechtslage umzugehen ist.

Sozialversicherungspflicht von Praxisvertretern

Die Vertretung ärztlicher Kollegen im Urlaub, bei längerer Krankheit oder Fortbildung in deren Praxis ist nicht nur unter Ärzten üblich. Dabei gehen beide Seiten regelmäßig ganz selbstver-ständlich von einer Selbstständigkeit des Praxisvertreters aus. Lange Zeit wurde diese Auffassung von der Rechtsprechung zumindest toleriert. Spätestens seit Herbst 2021 kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Honorarärzte in einer Gemeinschaftspraxis scheinselbstständig sein können. Bei Scheinselbstständigkeit tritt eine Person als Selbstständiger auf, ist sozialversicherungsrechtlich aber als abhängig Beschäftigter einzustufen. Insbesondere im Fall einer Sozialversicherungsprüfung drohen in der Folge empfindliche Nachzahlungen in die Sozialversicherung.

Neues Urteil des Bundessozialgerichtes zu Poolärzten

Nun hat das oberste Sozialgericht in gleicher Weise zu Pool(zahn)ärzten entschieden. Diese können sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn sie ausreichend in die Betriebsabläufe eingegliedert sind. Im zu entscheidenden Fall erhielt der Zahnarzt eine stundenweise Bezahlung und wurde durch die Kassenärztliche Vereinigung in einen Dienstplan eingeteilt. Das Ergebnis lässt sich aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltungen der Poolarzt-Tätigkeiten nicht ohne Weiteres auf andere Bundesländer übertragen. Dennoch haben bereits einige Vereinigungen ihr Poolärzteprogramm eingestellt. Die befürchteten Auswirkungen für die Patientenversorgung hatben zahlreiche politische Akteure bewogen, sich für eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme der Poolärzte von der Sozialversicherungspflicht auszusprechen. Bisher ist der Gesetzgeber hier allerdings nicht tätig geworden.

Maßstab der Selbstständigkeit und Übertragbarkeit auf andere Berufsgruppen

In beiden Entscheidungen zieht das Gericht die allgemeinen Kriterien zur Einordnung der Ärzte heran: Maßgeblich sind nach Auffassung der Richter der Grad der Eingliederung in den Betrieb und der Umfang eines ggf. bestehenden Weisungsrechts. Letzteres könne bei ärztlichen Tätigkeiten, die ein hohes Maß an Qualifizierung erfordern, allerdings weitgehend eingeschränkt sein. Eine selbstständige Tätigkeit sei durch ein eigenes Unternehmensrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit (insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit) gekennzeichnet.

Die konsequente Anwendung des dargestellten Maßstabs durch das Bundessozialgericht sollte als Erinnerung an jeden Selbstständigen dienen, seinen eigenen Sozialversicherungsstatus zu hinterfragen. Über die Nennung des Maßstabes hinaus sind allgemeine Einschätzungen nur schwer abzugeben. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall.

Praxistipp

Aufgrund dessen erscheint es notwendig, bei künftigen Vertragsgestaltungen möglichst viele Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit aufzunehmen und – das ist entscheidend – die Vereinbarungen in der praktischen Umsetzung zu leben. Weiterhin sollte insbesondere bei zukünftigen Poolarzt- und Vertretertätigkeiten stets ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung angestoßen werden. Dieses prüft für den Einzelfall und rechtsverbindlich das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

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