Das BMF hat nun in einem Schreiben veröffentlicht, wie nun künftig im Hinblick auf diese Entscheidung des BVerfG zu verfahren ist:
Dabei geht das Ministerium auf folgende Punkte ein:
- Erstmalige Zinsfestsetzungen
- Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen
- Zinsfestsetzungen bei vorläufigen Steuerfestsetzungen
- Umgang mit Einspruchsfällen
- Aussetzung der Vollziehung
- Zinsen (§§ 234 bis 237 AO)
Im Ergebnis werden danach alle Fälle nach demselben Grundsatz behandelt:
Es ist zu unterscheiden nach dem Zeitraum ab dem 1.1.2019 und bis zum 31.12.2018
Ab dem 1.1.2019 sollen bis zum Erlass eines entsprechenden Gesetzes vorerst keine Nachzahlungs- und Erstattungszinsen festgesetzt, bzw. die bereits festgesetzten ausgesetzt werden. Die Verzinsung soll dann mit dem entsprechenden Gesetz nachgeholt werden.
Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 anfallende Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sollen jetzt hingegen endgültig festgesetzt werden.
Was das für Sie bedeutet
Obwohl das Bundesverfassungsgericht entschied, dass bereits seit dem Jahr 2014 die Höhe der Zinsen verfassungswidrig ist, bleibt die Regelung bis 31.12.2018 anwendbar. Das bedeutet: Sie zahlen hier weiterhin 6 Prozent jährlich oder 0,5 Prozent monatlich. Im Gegenzug muss aber auch das Finanzamt Steuererstattungen für Jahre bis einschließlich 2018 mit 0,5 Prozent monatlich zu Ihren Gunsten verzinsen.
Für Zeiträume ab 2019 wird der Gesetzgeber einen neuen Zinssatz bestimmen müssen, der sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt und alle noch offenen Fälle betrifft. Dieser wird voraussichtlich bis zum 31. Juli 2022 bekanntgegeben und sollte wesentlich niedriger ausfallen.
Wir empfehlen daher folgende Vorgehensweise:
- Nicht bestandskräftige Bescheide, die Zinsen für Jahre ab 2019 ausweisen, sind jetzt genau zu überprüfen.
- Sollten Sie Zinsen auf Erstattungen erhalten haben, so ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt diese gegebenenfalls zurückfordert.
- Sollten dagegen Zinsen für diesen Zeitraum zu Ihren Ungunsten festgesetzt worden sein, so sollte gegen den jeweiligen Bescheid vorgegangen werden.
Sprechen Sie uns hierzu an - wir helfen Ihnen gerne!