Was ist die Ist-Besteuerung?
Bei der Ist-Besteuerung (§ 20 UstG) entsteht die Steuer nach vereinnahmten Entgelt, also mit Bezahlung der Rechnung durch Ihren Kunden. Hierbei ist die Bezahlung erfolgt, wenn Sie über das Geld wirtschaftlich verfügen können. Dies ist in der Regel mit Zahlungseingang auf Ihrem Konto.
Die Ist-Besteuerung stellt hierbei eine Ausnahme von der Soll-Besteuerung dar. Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer bereits mit vereinbartem Entgelt, also mit Leistungsausführung fällig.
Die Sonderregelung der Ist-Besteuerung stellt eine erhebliche Erleichterung für kleinere und mittlere Unternehmen dar, da diese bei längerem Zahlungsziel Ihrer Kunden nicht gegenüber dem Finanzamt in Vorleistung gehen müssen.
Voraussetzung für die Ist-Besteuerung
Die Ist-besteuerung kann angewendet werden, wenn
- Ihr Gesamtumsatz des Vorjahres höchstens 600.000,00 € ist oder
- Sie von der Verpflichtung Bücher zu führen wegen begründeten Härten gem. § 148 AO befreit sind oder
- Sie eine Tätigkeit als Freiberufler (z.B. Rechtsanwalt, Heilpraktiker, Ingenieur) ausüben
Hierbei hat sich eine Änderung ergeben. Bislang lag die Grenze des Gesamtumsatzes bei 500.000,00 €. Zum 01.01.2020 wurde diese an die Grenze der Buchführungspflicht in Höhe von 600.000,00 € angepasst.
Antrag auf Ist-Besteuerung
Damit Sie als Steuerpflichtiger die Ist-Besteuerung vornehmen können, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Dieser ist vom Finanzamt zu genehmigen. Der Antrag kann auch konkludent durch Einreichung und Anerkennung der Umsatzsteuererklärung mit Besteuerung gemäß Ist-Besteuerung erfolgen.
Folglich ist die Ist-Besteuerung für Sie als kleinerer Unternehmer eine finanzielle Erleichterung, da Sie nicht in Vorausleistung gehen müssen.
An der Höhe Ihrer Steuerschuld ändert sich allerdings nichts. Es erfolgt lediglich eine zeitliche Verschiebung der Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt.