Es kann jederzeit passieren, ganz unerwartet und sicherlich auch unpassend. Er lauert Ihnen auf, beobachtet Sie, macht Testkäufe und am Ende steht er in Ihrem Laden und will sie sehen, sie, das Herzstück eines jeden bargeldintensiven Betriebes – die Kasse!
Das Grauen, das seit Jahresanfang jeden ganz unerwartet treffen kann und so manch einem Unternehmer schlaflose Nächte bereitet, heißt KASSENNACHSCHAU!
Welche Rechte und Pflichten Sie in so einem Fall haben und wie Sie sich am besten verhalten, verraten wir Ihnen im nachfolgenden Artikel.
Vertrauen ist gut Kontrolle ist besser
Der Staat geht davon aus, dass Ihm durch nicht ordnungsgemäß geführte oder gar manipulierte Kassen rund 5-10 Milliarden Euro in seiner eigenen Kasse fehlen. Eine Menge Geld! Deshalb wurde Ende 2016 ein Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) verabschiedet. Mit diesem Gesetz wurden nicht nur die Anforderungen an die Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben weiter verschärft, auch beinhaltet es ein weiteres Prüfinstrument– die unangekündigte Kassennachschau.
Dieses Instrument darf seit dem 01. Januar 2018 auch angewendet werden. So kann es sein, dass schon morgen ein Beamter des Finanzamtes (speziell ausgebildete Kassenprüfer) bei Ihnen vor der Tür steht und Ihre Kasse unter die Lupe nimmt.
Warum das Ganze?
Regeln sind ja schön und gut, aber was, wenn Sie dann am Ende doch keiner einhält? Dem hilft der Staat durch die Kassennachschau ab, er möchte kontrollieren können, ob seine Vorgaben auch tatsächlich umgesetzt werden. Dazu hat er die Kassennachschau generiert. Diese soll eine zeitnahe Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, insbesondere die ordnungsgemäße Übernahme der Kassenaufzeichnung in die Buchführung, ermöglichen.
Wer ist betroffen?
Die Kassennachschau ist ein anlassunabhängiges Prüfinstrument. Deshalb kann es jeden treffen, vor allem aber Betriebe die Ihren überwiegenden Teil der Geschäfte mit Bargeld abwickeln, haben mit diesem unangenehmen Besuch zu rechnen. Darunter fallen beispielsweise Metzger, Bäcker, Tankstellen, Friseure und Gastronomiebetriebe.
Betroffen sind alle Kassensysteme. Von der offenen Ladenkasse über Waagen mit Registrierkassenfunktion bis hin zu computergestützten oder elektronischen Kassensystemen. Auch App System, Taxameter und Geldspielgeräte sind für den Fiskus Kassen und können betroffen sein.
Was wird alles geprüft?
Gegenstand der Prüfung sind grundsätzlich alle mit der Kasse zusammenhängenden Aufzeichnungen, Bücher, Organisationsunterlagen (z. B Bedienungsanleitung) sowie das Kassensystem selbst.
Geprüft wird unter anderem, ob sich Ihr Kassensystem auf dem aktuellsten Softwarestand befindet, ob Sie überhaupt eine geeignete Kasse verwenden, welches die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Werden die erhobenen Daten ordnungsgemäß archiviert? Können Sie die zu Ihrer Kasse gehörende Bedienungsanleitung in Papierform vorweisen? Machen Sie täglich einen Kassenabschluss und sind die Tagesendsummenbons durchnummeriert abgespeichert? Stimmt der Soll Bestand laut Kassenbuch mit dem Ist Bestand in der Kasse überein? Werden ggf. Privatentnahmen-/einlagen richtig dokumentiert?
Handelt es sich um ein elektronisches Kassensystem erfolgt die Aufzeichnung in digitaler Form. In der Praxis wird der Prüfer vermutlich entweder die Übermittlung der Daten oder die Aushändigung eines maschinell auswertbaren Datenträgers verlangen, um die Daten dann im Amt zu prüfen. Bei offenen Ladenkassen jedoch, kann er vor Ort einen Kassensturz verlangen und sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.
Hinweis: Sie sollten alle Organisationsunterlagen rund um die Kasse bzw. das Kassensystem zusammengestellt und jederzeit griffbereit haben. Dazu gehören auf jeden Fall die Bedienungsanleitungen und die Programmier- bzw. Einrichtungsprotokolle.
„Big Brother is watching you“ – Testkäufe und Beobachtungen vom Finanzamt
Der mit einer Nachschau beauftragte Beamte kann im Geschäft Testkäufe vornehmen oder Testessen durchführen und die Eingabe in die Kasse bei dieser Gelegenheit „verdeckt“ beobachten. Dies ist formell gesehen noch keine Nachschau und zulässig, solange nur Räumlichkeiten betreten werden, die allen Kunden zugänglich sind. Eine Kassennachschau muss nicht unmittelbar nach solchen Tätigkeiten erfolgen, diese kann auch erst Tage später durchgeführt werden.