Wer ist Kleinunternehmer?
Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 17.500 € beträgt und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt. Ab dem Jahr 2020 wird diese Grenze auf 22.000 € erhöht. Als Gesamtumsatz ist der Umsatz inklusive Umsatzsteuer anzusehen, jedoch abzüglich steuerfreier Umsätze und Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen.
Falls Sie Ihr Unternehmen in diesem Jahr gegründet haben oder gerade noch in der Planung sind, ist Ihr voraussichtlicher Umsatz im Gründungsjahr auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Beträgt dieser errechnete Jahresumsatz nicht mehr als 17.500 €, sind Sie Kleinunternehmer.
Folgen der Kleinunternehmerregelung
Nachdem Sie festgestellt haben, dass Sie Kleinunternehmer sind, fragen Sie sich sicherlich, welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
Die Kleinunternehmerreglung führt dazu, dass keine Umsatzsteuer auf Ihre Ausgangsumsätze erhoben wird. Allerdings entfällt dann auch der Vorsteuerabzug für Ihre Eingangsrechnungen.
Außerdem entfällt in den meisten Fällen die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.
Die Kleinunternehmerregelung wird automatisch durch das Finanzamt durchgeführt. Falls Sie diese nicht anwenden wollen, müssen Sie zur Regelbesteuerung optieren. Die Option ist ein formloser Antrag beim Finanzamt. Der Antrag kann entweder mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung oder bei Gründung durch Angabe im „Fragebogen über die steuerliche Erfassung“ gestellt werden.
Aber Vorsicht: Dieser Antrag bindet Sie für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerreglung ist für Sie sinnvoll, wenn Ihr Kundenkreis überwiegend aus Privatpersonen besteht. Durch die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht können Sie Ihre Leistung günstiger anbieten. Für Privatpersonen ist meistens der Preis das ausschlaggebende Kriterium für die Wahl einer Leistung, sodass Sie von mehr Absatz profitieren können.
Zudem kann die Anwendung vorteilhaft sein, wenn Sie nur geringe Ausgaben mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit haben. Dies ist vor allem gegeben, wenn Sie in einer Dienstleistungsbranche wie z.B. als Informatiker, Friseur oder Architekt tätig sind.
Für die Ausübung der Tätigkeit benötigen Sie überwiegend Ihre Arbeitsleistung und nur wenig Material und Ausrüstungsgegenstände. Dies führt letztendlich dazu, dass Ihre Umsätze erheblich größer sind als Ihre Ausgaben, die unter einer Vorsteuerabzugsberechtigung liegen. Folglich ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll, da Ihre abzuführende Umsatzsteuer größer ist als Ihr entgegenzurechnender Vorsteuerabzug.
Außerdem werden Sie in Ihrem Arbeitsalltag entlastet, da die Abgabe der monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt.
Nachteile der Kleinunternehmerregelung?
Wenn Ihr Kundenkreis überwiegend aus Unternehmern besteht, ist die Anwendung der Kleinunternehmerreglung nachteilig für Sie. Ihre Kunden können nämlich als Unternehmer die von Ihnen ausgewiesene und an Sie bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Folglich sind Ihre Kunden durch die Umsatzsteuer nicht wirtschaftlich belastet. Sie haben allerdings den Vorteil bei Regelbesteuerung, dass Sie die Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen vom Finanzamt erstattet bekommen.
Zudem spricht gegen die Anwendung der Kleinunternehmerreglung, wenn Ihre Tätigkeit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Unter diesem ermäßigten Steuersatz fällt beispielsweise die Lieferung von Lebensmitteln, Blumen und Büchern. Trotz der geringeren Umsatzsteuerabführung unterliegen viele Ihrer Ausgaben den Regelsteuersatz von 19 % wie z.B. der Kauf von Maschinen, Büromaterial, Telefonkosten und Steuerberatungskosten. Durch die unterschiedlichen Steuersätze kommt es oft zu einem Vorsteuerüberhang und somit zu einem Vorteil der Regelbesteuerung für Sie.