Wie wir in unserem Teil 1 "Kryptowährung im Privatvermögen" bereits angesprochen haben, gibt es für Kryptowährungen im Privatvermögen Spekulationsfristen von 1 bzw. 10 Jahren. Diese dürfen im Betriebsvermögen nicht angewandt werden, da im Betriebsvermögen alle Einnahmen zu versteuern sind.
Mining
Beim klassischen Mining wird widerlegbar aufgrund des hohen Einsatzes von Rechenleistung, Anschaffung von Hardware und hohen Energiekosten vermutet, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Obwohl das Mining im Privatvermögen heutzutage nur noch in geringem Umfang möglich ist, stellt das Cloudmining aufgrund des Abschlusses eines Dienstleistungsvertrages unabhängig vom Umfang eine private Vermögensverwaltung dar.
Lending
Auch das Lending kann im betrieblichen Bereich durchgeführt werden. Eine rein gewerbliche Tätigkeit, die aufgrund des Lendings entsteht, ist somit ausgeschlossen.
Airdrop und Fork
Die Zuflüsse von Coins sind im Betriebsvermögen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen und unterliegen damit in voller Höhe der Besteuerung.
Gewerbesteuer
Die im Bereich des Trading, Mining oder Staking erzielten Gewinne, unterliegen neben der Ertragsteuer (Einkommen- oder Körperschaftsteuer) der Gewerbesteuer. Hierfür gilt der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde in der der Unternehmer, die Gesellschaft oder die Körperschaft ihren Sitz hat.
Umsatzsteuer
Neben dem Vorgenannten sollte auch die Umsatzsteuer nicht außer Acht gelassen werden. Sowohl der europäische Gerichtshof mit dem Hedqvist-Urteil, als auch das Bundesfinanzministerium haben offene Fragen zur Umsatzsteuer beantwortet.
Darin wurde klargestellt, dass der Handel mit Kryptowährungen umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG und das Mining in manchen Konstellationen nicht (umsatz-)steuerbar ist. Klargestellt wurde auch, dass im Fall von anderen Dienstleistungen, bei denen Kryptowährungen als Gegenleistung gewährt werden, die gesetzlich normierten umsatzsteuerlichen Regelungen zu beachten sind.
Kryptowährungen im Betriebsvermögen sind sicher noch nicht alltäglich – aber dennoch haben Sie drei Steuerarten dabei zu berücksichtigen: die Ertragsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Damit Sie hier nicht den Überblick verlieren, beraten wir Sie gern.