Der Betrag ist jeweils brutto je Zeitstunde.
Die politische Debatte um den Mindestlohn geht dennoch weiter. Während aufseiten der Arbeitgeber nicht zuletzt aufgrund der Belastungen in der Coronakrise vor weiteren Erhöhungen gewarnt wird, plädieren die Arbeitnehmerverbände für weitere Anhebungen. Auch seitens des Bundesarbeitsministeriums soll eine Mindestlohngrenze von 12,00 Euro möglichst schnell erreicht werden.
Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer.
Keinen Anspruch haben dagegen:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose für die ersten 6 Monate der neu aufgenommenen Beschäftigung
- Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten
Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.
Was muss zukünftig bei der bei der Anstellung von Minijobbern beachtet werden?
Ab dem 1. Juli 2021 muss auch diesen mindestens ein Stundenlohn von 9,60 Euro brutto bezahlt werden. Dieser neue Mindestlohn gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich, als auch für Minijobs in Privathaushalten. Die Minijob-Grenze darf bei Anhebung des Lohns nicht überschritten werden.
Wird also bereits vor der Anhebung ab 1. Juli 2021 die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von 450 Euro ausgeschöpft und muss nun aufgrund der Anpassung der Mindestlohngrenze der Lohn eigentlich angehoben werden, kann nur über eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer weiterhin als Minijobber beschäftigt werden.
Bei einem Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit etwa 46 Stunden. Dabei erhält der Minijobber keine weiteren Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Überschreitet der Arbeitnehmer allerdings durch die Erhöhung des Stundenlohns die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro, liegt damit kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung wird damit als „Midijob“ sozialversicherungspflichtig. Die Beschäftigung läuft dann nicht mehr über die Minijob-Zentrale, sondern ist bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anzumelden.