Sie haben sich auch in diesem Jahr wieder zum Ziel gesetzt, mehr Sport zu treiben? Dann schlagen Sie doch zwei Fliegen mit einer Klappe und radeln ab sofort für lau ins Büro.
Bisher musste die Privatnutzung des Dienstrades - wie die des Firmenwagens - über die 1%- Regelung versteuert werden. Seit dem 01.01.2019 können Sie, ohne dass der geldwerte Vorteil versteuert werden muss, in die Pedale treten. Was ist die Voraussetzung?
Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber Ihnen zusätzlich zum Arbeitslohn ein Dienstrad zur Verfügung stellt, quasi on Top. Das heißt, Arbeitgeber können nicht einfach weniger Gehalt zahlen und stattdessen ein Fahrrad zur Verfügung stellen. Denn Barlohnumwandlungsfälle profitieren nicht von der Neureglung. Eine Zuzahlung seitens des Arbeitnehmers ist hingegen unschädlich.
Einen kleinen Haken hat die Sache noch: Die Steuerbefreiung ist erstmal nur auf drei Jahre seitens des Gesetzgebers angesetzt. Ob der Staat dann noch die sportliche Betätigung seiner Bürger fördert ist ungewiss.
Tipp: Den Leasingvertrag einfach nur auf 3 Jahre abschließen!
Auch der Arbeitgeber profitiert
Dieser kann nämlich die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Zudem fallen hierauf keine Sozialabgaben an.
Beispiel: Die xyz GmbH aus Berlin stellt ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad zur Verfügung. Die Leasingrate beträgt monatlich 80 Euro inkl. Umsatzsteuer. Die xyz GmbH erhält die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet. Die Leasingraten mindern die Steuerlast der xyz GmbH und der Gesellschafter, sodass im Ergebnis nur 46,95 Euro Kosten pro Fahrrad im Monat entstehen. Ein sehr günstiger Preis für einen motivierten Mitarbeiter.
Hierzu die Berechnung:
| 80 Euro brutto | Leasingrate |
– | 12,77 Euro | Umsatzsteuer (=Vorsteuer) |
= | 67,23 Euro netto | |
– | 10,08 Euro | Körperschaftsteuer |
– | 0,55 Euro | Solidaritätszuschlag |
– | 9,65 Euro | Gewerbesteuer (Hebesatz: 410%) |
= | 46,95 Euro | Kosten pro Fahrrad im Monat |