

Mode-Influencerin scheitert vor Gericht: Kleidung bleibt Privatsache
Steuerrechtliches Urteil mit Signalwirkung für Influencer
Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 13. November 2023 (Az. 3 K 11195/21) eine richtungsweisende Entscheidung für die wachsende Influencer-Branche getroffen: Aufwendungen für Kleidung und Accessoires sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar – selbst wenn sie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Dieses Urteil dürfte viele Influencer enttäuschen, verdeutlicht jedoch die strikten steuerrechtlichen Grenzen in Deutschland.
Die Klage: Mode als Arbeitsmaterial?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine erfolgreiche Mode-Influencerin, die ihre Ausgaben für Designerkleidung, Handtaschen und Schmuck steuerlich geltend machen wollte. Ihr Argument: Diese Anschaffungen seien für ihre berufliche Tätigkeit essenziell, da sie Modeprodukte auf Social Media präsentiere und bewerbe. Sie forderte, dass zumindest 40 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Das Finanzamt wies die Forderung zurück und argumentierte, dass Kleidung und Accessoires grundsätzlich auch privat nutzbar seien. Damit fielen sie unter die Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG. Die Influencerin zog daraufhin vor Gericht – ohne Erfolg.
Das Urteil: keine Sonderregeln für Influencer
Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und stellte klar, dass „bürgerliche Kleidung“ grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe absetzbar ist – unabhängig davon, wie intensiv sie beruflich genutzt wird. Ausschlaggebend sei nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die Möglichkeit einer privaten Verwendung.
Zudem handle es sich bei den fraglichen Kleidungsstücken nicht um „typische Berufskleidung“. Diese zeichne sich durch besondere Merkmale wie
- Uniformcharakter,
- Schutzfunktion oder
- dauerhaft angebrachte Firmenlogos
aus.
Das Gericht machte deutlich, dass Influencer steuerlich nicht anders behandelt werden als andere Berufsgruppen. Selbst wenn Kleidung ausschließlich beruflich angeschafft wurde und hohe Kosten verursacht, bleibt sie Teil der privaten Lebensführung.
Strenge Rechtsprechung auch in anderen Berufen
Dieses Urteil steht im Einklang mit früheren Entscheidungen. Bereits der Bundesfinanzhof hatte geurteilt, dass selbst Trauerredner ihre schwarze Kleidung nicht steuerlich absetzen können – obwohl sie aus beruflichen Gründen getragen wird.
Influencer sollten sich daher bewusst sein, dass die Grenze zwischen beruflicher Notwendigkeit und privater Nutzung steuerrechtlich streng gezogen wird.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen unterstreicht, wie wichtig es für Influencer ist, sich frühzeitig mit den steuerlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen.
Wichtige Erkenntnisse:
- Kleidung bleibt Privatsache: Auch bei ausschließlicher beruflicher Nutzung sind Aufwendungen für Kleidung nicht absetzbar.
- Typische Berufskleidung ist absetzbar: Nur Kleidungsstücke mit Uniformcharakter, Schutzfunktion oder dauerhaftem Firmenlogo können als Betriebsausgaben gelten.
- Strikte steuerrechtliche Grenzen: Die Möglichkeit privater Nutzung reicht aus, um den steuerlichen Abzug zu verweigern.
Wer als Influencer in Mode investiert, muss diese Kosten also aus eigener Tasche tragen.
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