Photovoltaikanlage

Nachträgliche Betriebsausgaben bei steuerfreien Photovoltaikanlagen: Aktuelle rechtliche Entwicklungen

Sind nachträgliche Betriebsausgaben bei steuerfreien Photovoltaikanlagen abzugsfähig?

Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Dies betrifft – vereinfacht dargestellt – bestimmte Anlagen bei einer Bruttoleistung von bis zu 30 kWp. Die Steuerfreiheit gilt seit dem 01.01.2022 und führt dazu, dass Betriebsausgaben ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind.

 

Ansicht der Finanzverwaltung: nicht abziehbare Betriebsausgaben

In der Praxis kann es vorkommen, dass Zahlungen für Aufwendungen nicht in dem Jahr geleistet werden, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wurden beispielsweise Umsatzsteuernachzahlungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Jahr 2021erst im Februar 2022 an das Finanzamt überwiesen, steht diese Nachzahlung im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen des Jahres 2021 (nachträgliche Betriebsausgaben). Die Finanzverwaltung ordnet die Aufwendungen jedoch ohne Einschränkung dem Zahlungsjahr und damit dem Jahr 2022 zu. Hieraus ergibt sich dann die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Betriebsausgaben, da die entsprechenden Einnahmen seit Beginn des Jahres 2022 steuerfrei gestellt werden.

Entscheidungen der Finanzgerichte

Sowohl das FG Münster (Beschluss vom 21.10.2024) als auch das FG Niedersachsen (Urteil vom 11.12.2024, Revision beim BFH anhängig) haben sich mit der Abzugsfähigkeit nachträglicher Betriebsausgaben bei einkommensteuerbefreiten Photovoltaikanlagen auseinandergesetzt. Beide Gerichte kamen zu der Auffassung, dass die nachlaufenden Betriebsausgaben im Jahr 2022 abzugsfähig sind, da sie mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren im Zusammenhang stehen.

Diesen Entscheidungen steht das Urteil des FG Nürnberg vom 19.09.2024 entgegen, das den Abzug der nachträglichen Betriebsausgaben bei Photovoltaikanlagen nicht zugelassen hat.

 

Fazit

In vergleichbaren Fällen sollten Sie die nachträglichen Betriebsausgaben im Rahmen der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Aufgrund der unklaren Rechtslage können Sie gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen. Bitte wägen Sie dabei den durch den Einspruch entstehenden Mehraufwand mit der Höhe der möglichen Steuerersparnis ab, da die Erfolgsaussichten ungewiss sind.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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