Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (vgl. 3.3 der FAQs). Soloselbständige, die ab dem 1. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, sind nicht antragsberechtigt.
Auszahlung der Neustarthilfe
Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt. Nach Ablauf des Förderzeitraums ab Juli 2021, erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlich erzielten Umsätzen von Januar bis Juli 2021. Die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe darf in voller Höhe einbehalten werden, wenn gegenüber 2019 Umsatzrückgänge von über 60 % zu verzeichnen waren. Dabei ist die Summe des Umsatzzeitraums Januar bis Juni 2021 zu betrachten, nicht der einzelne Monat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.
Anträge können seit 16. Februar 2021 gestellt werden. Bisher ist dies ausschließlich durch den Soloselbständigen selbst mit seinem gültigen ELSTER-Zertifikat möglich. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich.
Dies bedeutet:
- Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen.
- Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.
Rückzahlung bei Einstellung des Geschäftsbetriebes
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die selbständige Geschäftstätigkeit bzw. die antragstellende Kapitalgesellschaft ihren Betrieb bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Dies gilt auch, wenn Soloselbständige bzw. ein Unternehmen ihre bzw. seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft einstellt. Hat eine Soloselbständige Person bzw. ein Unternehmen die Absicht, eine Corona-bedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.