Privat genutzte Firmenwagen: Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und dennoch 1 %-Regel? Erfahren Sie, warum die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs für Firmenwagen oft eine Herausforderung darstellt und wie sich die Wahl zwischen der Fahrtenbuchmethode und der 1 %-Regelung auf die Steuerlast auswirken kann. Wir beleuchten aktuelle Urteile und besondere Aspekte bei Elektrofahrzeugen in Bezug auf die private Nutzung und die steuerliche Behandlung als geldwerten Vorteil.
Urteil des BFH und mögliche Auswirkungen
Hierfür muss aber wiederum der Arbeitgeber die auf das jeweilige Fahrzeug entfallenden Gesamtkosten ermitteln, um den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens zu berechnen. Die hiervon dem privaten Nutzungsanteil zuzurechnenden Aufwendungen sind dann in der Einkommensteuererklärung anzusetzen, um die Steuer auf den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens zu berechnen. Möglicherweise besteht die Gefahr, dass dennoch die 1 %-Regelung Anwendung findet. Das Einkommensteuergesetz verlangt nämlich im Rahmen der Fahrtenbuchmethode, dass die insgesamt für das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden.
Im Urteilsfall ging es um den Nachweis des Treibstoffverbrauchs eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, welches an der betriebseigenen Tankstelle betankt wurde, und der Versteuerung der privaten Nutzung des Dienstwagens. Die Zapfsäule verfügte weder über eine Anzeige der Abgabemenge noch des Abgabepreises. Im Urteilsfall ging es um den Nachweis des Treibstoffverbrauchs eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, welches an der betriebseigenen Tankstelle betankt wurde, und der Versteuerung der privaten Nutzung des Dienstwagens. Die tatsächlichen Spritkosten des konkreten Fahrzeugs konnten belegmäßig nicht nachgewiesen werden. Daher wurde die Privatnutzung nach der hier teureren 1 %-Regel besteuert. Das Urteil kann über den entschiedenen Fall hinaus weiterreichende Folgen haben. Beispielsweise, wenn Tankbelege verloren gegangen sind oder Aufwendungen für ein „nicht-betriebliches“ Fahrzeug versehentlich erfasst wurden, kann dies die Versteuerung der privaten Nutzung des Firmenwagens beeinflussen. Dies kann dann möglicherweise zur Anwendung der 1 %-Regelung führen. Allerdings ist es unschädlich, wenn die belegmäßig nachgewiesenen Kosten nicht für jedes einzelne Fahrzeug getrennt aufgezeichnet werden.