Die Rechtsfolgen treten am 1. Januar 2019 automatisch in Kraft. Für die Zeiträume davor hat die Finanzverwaltung ein Wahlrecht eingeräumt.
Folgen der umsatzsteuerlichen Organschaft:
Der Organträger hat eine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung für den gesamten Organkreis abzugeben. Die Entgelte für die Vermietung durch den Organträger sind nicht steuerbare Innenumsätze.
Der Organträger schuldet die gesamte Umsatzsteuer des Organkreises. Dies gilt auch, wenn die Organgesellschaft (z.B. GmbH & Co KG) insolvent wird. Er wird persönlich und mit uneingeschränkter Haftung Schuldner der Umsatzsteuer aus den Leistungen der Organgesellschaft, was erhebliche Steuerrisiken auslöst. Wird letztere insolvent und bezahlt sie Teile ihrer Eingangsleistungen endgültig nicht, entfällt nachträglich zulasten des Organträgers der daraus bereits beanspruchte Vorsteuerabzug.
Vermeidung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei der Ein-Personen GmbH & Co KG als Organgesellschaft:
Wenn der Organträger nur aufgrund der Grundstücksüberlassung Unternehmer ist, könnte die Organschaft durch eine unentgeltliche Überlassung vermieden werden. Hier sollten jedoch im Vorfeld unbedingt mögliche Vorsteuerkorrekturen gem. § 15a UStG geprüft werden!
Sollte der Organträger noch weitere unternehmerische Tätigkeiten ausüben, könnte sein gesamtes Unternehmen in eine Schwester-Personengesellschaft eingebracht werden. Der ehemalige Organträger wäre dann kein Unternehmer mehr.
Ferner könnte der Organträger eine weitere natürliche Person (z. B. einen Angehörigen) mit einer geringen Quote (0,1% würde ausreichen) an der GmbH & Co KG beteiligen. Diese Person wäre nicht in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert, so dass folglich auch die KG nicht finanziell eingegliedert sein kann und keine Organschaft vorliegt.