1. Ideeller Bereich
Im ersten Moment sind alle Einnahmen, die den ideellen (gemeinnützigen) Bereich betreffen, von den Steuern befreit. Sprich: es fallen keine Steuern an. Im Wesentlichen reden wir hier von den Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Es kann sich aber auch um Zuschüsse von Verbänden oder Erbschaften handeln.
2. Vermögensverwaltung
Ebenso unterliegen die reinen Zinserträge oder Pacht- und Mieterträge im Rahmen der Vermögensverwaltung nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Darf der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten?
Sofern es die Satzung vorsieht, dürfen Vereine auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Unter dem Oberbegriff wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb werden zwei Grundfallgruppen zusammengefasst – diese bilden die dritte und die vierte Sphäre:
3. Zweckbetrieb
In der 1. Gruppe befinden sich die sportlichen Veranstaltungen als sog. Zweckbetrieb. Im Bereich dieses Zweckbetriebs, ist es möglich Einnahmen und Gewinne zusätzlich ertragssteuerfrei zu stellen. Viele Vereinsvertreter wissen nicht, dass es hier eine zusätzliche Begünstigung in der Abgabenordnung gibt, die es ermöglicht den Verein steuerlich zu entlasten. Allerdings ist dies an besondere Voraussetzungen gebunden.
4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Daneben gibt es den übrigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. So dürfen beispielsweise bei Veranstaltungen des Vereins Speisen und Getränke verkauft werden. Der Gewinn aus diesem Verkauf ist steuerlich nicht begünstigt, sondern unterliegt grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Sofern die Umsatzgrenze (brutto) von EUR 45.000,00 im Jahr nicht überschritten wird, bleiben jedoch auch hier die Erträge steuerfrei.