Was ist der Solidaritätszuschlag überhaupt?
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe die gesondert erhoben wird und dem Bund zufließt. Der Solidaritätszuschlag, umgangssprachlich auch Soli genannt, diente zur Herstellung der deutschen Einheit und wurde ab 1995 unbefristet eingeführt. Abgabepflichtig ist jeder Arbeitnehmer, welcher einkommensteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig ist. Juristische Personen wie GmbHs und Aktiengesellschaften sowie Vereine unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht und müssen somit ebenfalls die Ergänzungsabgabe leisten. Der Solidaritätszuschlag fällt in einer Höhe von 5,5 % auf die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer an.
Pressemitteilung vom 14.11.2019
Die Bundesregierung kam ihrem Versprechen nach und verkündete eine Regelung, dass 35,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger um fast 11 Milliarden Euro im Jahr entlastet werden.
Was ändert sich?
Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass für 90 Prozent der Zahler der Solidaritätszuschlag ab 2021 vollständig entfallen wird. Die dazugehörige Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag angesetzt bzw. anfällt, wird von 972 Euro / 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 Euro / 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben.
Zudem schließt sich an die erweiterte Freigrenze eine Milderungszone an. Durch diese Regelung profitieren zusätzlich 6,5 % der Zahler. Die Milderungszone beginnt ab der o. g. Freigrenze und geht bis zu einer Einkommensteuerschuld von 31.528 Euro. Die Milderungszone verhindert, dass unverzüglich auf den vollen Steuerbetrag der Solidaritätszuschlag erhoben wird. Würde die Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der Freigrenze liegen, dann müsste man den kompletten 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlag zahlen. Deshalb erhöht sich der Solidaritätszuschlag innerhalb der Milderungszone mit steigendem Einkommen, bis er den vollen Satz von 5,5 % erreicht.