Sie verkaufen innerhalb eines Jahres z. B. Schmuck, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Münz- oder Briefmarkensammlungen oder Oldtimer mit Gewinn und zwischen Anschaffung und Veräußerung liegt nicht mehr als ein Jahr?
Diese Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§22 Nr. 2 i.V.m. §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) müssen Sie als sonstige Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage SO angeben.
Wie Sie der Aufzählung entnehmen können, geht es aber nur um den Verkauf bestimmter privater selbstständig bewertbarer Gegenstände, die im Wert steigen können. Daher kann auch der Weiterverkauf eines Fußball-Ticket mit Wertseigerungspotenzial darunterfallen.
Bei anderen Wertgegenständen wie einem Gebäude gilt sogar eine zehnjährige Spekulationsfrist. Auch im Schenkungs- oder Erbfall müssen Sie die zehnjährige Frist beachten, welche ab dem Zeitpunkt des Kaufs durch den Erblasser beginnt. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie z. B. das Privatauto, können Sie aber innerhalb der einjährigen Haltedauer steuerfrei verkaufen.
Ihre Gewinne aus mehreren Verkäufen eines Jahres bleiben unter der Freigrenze von 600 Euro (§23 Abs. 3 S. 5 EStG)?
Dann ist der Gewinn steuerfrei. Wenn Sie diese Freigrenze überschreiten, ist der gesamte Gewinn zu versteuern, nicht nur der die 600 Euro überschreitende Teil. Die Freigrenze gilt pro Person, weshalb sowohl Sie, als auch Ihr Ehepartner jeweils die Freigrenze von 600 Euro ausschöpfen können.
Wenn Sie einmal einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn erzielt haben, werden Sie nicht gleich zum gewerblicher Händler, der ggf. auch Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss. Vielmehr sind die genannten Indizien ausschlaggebend für die gewerbliche Prägung.