Überbrückungshilfe für gemeinnützige Einrichtungen
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe gemeinnütziger Unternehmen, die zwar häufig im täglichen Betriebsablauf eine gewisse Eigenständigkeit haben, aber rechtlich unselbständig sind, sind nicht separat antragsberechtigt. Folglich sind auch Umsätze, Fixkosten und Arbeitnehmeranzahl grundsätzlich für die gesamte Einrichtung anzugeben. Etwas Anderes gilt nur, wenn tatsächlich eigenständige Betriebsstätten bestehen. Hier dürfte insbesondere die räumliche Trennung als wichtiges Kriterium herangezogen werden.
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