Der gesetzliche Mindestlohn ab 01.01.2020 und seine Folgen
Ab 01.01.2020 wird der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 € brutto je Zeitstunde angehoben.
Für monatliche bzw. jährliche Festvergütungen sowie bei Akkord- und Stücklöhnen ist der Stundenlohn durch Berechnung zu ermitteln. Der ermittelte Stundenlohn darf in keinem Fall den Mindestlohn unterschreiten.
Der Mindestlohn gilt für Beschäftigungsorte in Deutschland, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat oder wo sich sein Wohnsitz befindet. Der Unternehmenssitz des Arbeitgebers ist ebenfalls ohne Bedeutung. Somit fallen auch Grenzgänger, Wanderarbeiter und Saisonarbeitskräfte unter die Regelungen.
Anrechenbar sind Gehaltsbestandteile auf den Mindestlohn immer dann, wenn sie als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt werden. Arbeitgeber, die in der Summe von Grundgehalt und sonstigen in Geld bestehenden anrechenbaren Leistungen den Mindestlohn erreichen, erfüllen dieses Entgelt-Ziel bereits. Einen Anspruch darauf, den Mindestlohn als Grundlohn zu bekommen, ohne auf zusätzliche (Sonder-)Zahlungen verzichten zu müssen, hat ein Arbeitnehmer im Ergebnis also nicht.
Sind somit beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld vertraglich als Lohnbestandteile vereinbart, werden diese bei der Berechnung des Mindestlohns angerechnet. Entscheidend bleibt, dass sie als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen dienen, unwiderruflich dem Arbeitnehmer zukommen und die Fälligkeit eingehalten wird. Selbst auf die Bezeichnung einer Entgeltzahlung („Sonderzuwendung“, „Zuwendung Weihnachtsgeld“ etc.) kommt es nicht an, wenn der Entgeltcharakter deutlich im Vordergrund steht.
Nicht angerechnet werden Entgeltzahlungen, auf die kein Anspruch besteht, z. B. Trinkgelder. Weitere Beispiele, die nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können, sind Nachtarbeitszuschläge, Zahlungen zur Honorierung der Betriebstreue sowie Sachbezüge. Wenn der Mindestlohnanspruch nicht bereits mit dem Grundlohn erfüllt ist, sollte daher eine genaue Prüfung der Entgeltbestandteile erfolgen.