Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro
Um den Betroffenen die dringend benötigte Liquidität möglichst rasch noch im November zur Verfügung zu stellen, wird es zunächst Abschlagzahlungen geben. Soloselbständige erhalten laut Pressemitteilung des BMF vom 12.11.2020 eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro. Unternehmen erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 10.000 Euro
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt für die Novemberhilfe sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie auch indirekt betroffene Unternehmen wie folgt:
1. Direkt betroffene Unternehmen
Direkt betroffen sind alle (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grund der Schließungsverordnungen vom 28.10.2020, den Geschäftsbetrieb ab dem 02.11.2020 einstellen mussten. Hotels, Beherbergungsbetriebe sowie Veranstaltungsstätten werden ebenso als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Auch Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Kaffeebetrieb werden als Gastronomiebetriebe betrachtet, allerdings sollen hier die „Außer Haus Umsätze“ zum ermäßigten Steuersatz herausgerechnet werden.
2. Indirekt betroffene Unternehmen
Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig (mindestens) 80 % ihrer Umsätze durch Geschäfte mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen, sind ebenfalls antragsberechtigt. Zum Beispiel Wäschereien, die vor allem für Hotels arbeiten. Sie sind ebenfalls vom Teil-Lockdown betroffen, auch wenn sie nicht schließen mussten. Sie können auch Novemberhilfe beantragen.
3. Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
4. Gemeinnützige oder öffentliche Unternehmen
Auch diese Unternehmen sind antragsberechtigt, sofern sie von Schließungsanordnungen konkret betroffen sind. Das betrifft zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder Theater.