In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung zunächst grundsätzlich als verfassungsgemäß bestätigt. Derzeit liege keine generelle doppelte Besteuerung der Renten vor. Allerdings könnten zukünftige Rentenjahrgänge von einer „doppelten Besteuerung“ betroffen sein. Dies dürfte ab 2025 der Fall sein.
Das BVerfG hatte vor knapp 20 Jahren eine Umstellung gefordert
Seit 2005 wird die Rentensteuer schrittweise auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. In einer Übergangsphase bis 2040 steigt der Teil der Rente, der versteuert werden muss, immer weiter an. Wer dieses Jahr in Rente geht, muss schon 81 Prozent versteuern, 2040 dann 100 Prozent. Im Gegenzug können Arbeitnehmer seit 2005 höhere Beträge als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Darunter fallen zum Beispiel die Ausgaben für die Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung. Diese Umstellung der Rentenbesteuerung soll bis 2040 beendet sein.
Der BFH hat nun konkrete Berechnungsparameter für eine etwaige Doppelbesteuerung der Renten festgelegt: Dabei werden zwei Zahlen miteinander verglichen:
- die Einzahlungen in die Rentenkasse einerseits, die aus dem bereits versteuerten Einkommen erfolgt sind und für die daher bereits eine Versteuerung erfolgte.
- der Teil der Rente, der steuerfrei ausgezahlt wird, andererseits.
Im Ergebnis: wenn die steuerfrei ausgezahlte Rente in Summe kleiner als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen ist, liegt eine „doppelte Besteuerung“ vor.
Da der geltende Rentenfreibetrag für jeden neuen Rentnerjahrgang mit jedem Jahr kleiner wird, wird dieser künftig rein rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.
Grundsätzlich gilt
Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, hängt somit davon ab, wie hoch der steuerfreie Rententeil, der Rentenfreibetrag, ist. Folgende Gruppen laufen künftig "Gefahr", in den Bereich einer rechnerischen Doppelbesteuerung zu kommen:
- Ledige Kinderlose, da sie keine Hinterbliebenenbezüge bekommen
- Männer, weil sie nach der Sterbetafel früher sterben als Frauen
- Frühere Selbständige, weil für sie kein steuerfreier Arbeitgeberanteil eingezahlt wird
- Künftige Rentnerjahrgänge, weil der Rentenfreibetrag mit jedem Renteneintrittsjahrgang geringer und ein immer höherer Anteil der Steuer unterworfen wird.
Damit kommt es im Hinblick auf die Frage, Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt zunächst auf den Einzelfall an – anschließend stellt sich die Frage, wie der Gesetzgeber auf das Urteil reagieren wird.