Gummistiefel im Hochwasser

Steuerliche Aspekte der finanziellen Entschädigung bei Hochwasserschäden: Was Vermieter wissen sollten

Steuerliche Behandlung von Versicherungsentschädigungen bei Hochwasserschäden

Wenn Sie als Vermieter eine Entschädigung von Ihrer Versicherung aufgrund von Hochwasserschäden an Ihrem vermieteten Gebäude erhalten, gibt es einige wichtige steuerliche Aspekte zu beachten:

Behandlung der Entschädigung

Die von der Versicherung gezahlte Entschädigung für Hochwasserschäden an Ihrem Vermietungsobjekt wird grundsätzlich nicht als Einnahme versteuert. Stattdessen wird sie mit den Kosten für die Schadensbeseitigung verrechnet. Das bedeutet, dass die Entschädigung den Betrag reduziert, der als Werbungskosten abzugsfähig ist. Sie können nur die Kosten steuerlich geltend machen, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind.

Beispiel: Sie erhalten im Jahr 2024 eine Entschädigung in Höhe von 200.000 Euro und machen gleichzeitig eine außerordentliche Abschreibung aufgrund des Wasserschadens geltend. Die Entschädigung selbst ist nicht steuerpflichtig; sie reduziert jedoch die abzugsfähigen Werbungskosten. Die tatsächlich entstandene Abschreibung wird als Werbungskosten erfasst und die zugeflossene Entschädigung in derselben Höhe als Einnahme berücksichtigt, um die abzugsfähigen Kosten zu mindern.

Der dann verbleibende Teil der Entschädigung ist nicht steuerbar.

Die Entschädigung können Sie auf die Herstellungskosten eines neuen Gebäudes nicht anrechnen.

Abzug von Reparaturkosten

Aufwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden an Gebäuden und Grundstücken können als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für Abbruchkosten bei Zerstörung der Bausubstanz.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Versicherungsentschädigungen bei Hochwasserschäden bietet Vermietern Möglichkeiten zur Abmilderung des finanziellen Schadens. Es ist ratsam, die genauen Details mit Ihrem Steuerberater zu besprechen, um die für Sie optimale steuerliche Gestaltung zu finden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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