Das neue Transparenzregister und Geldwäschegesetz (GwG):
Seit dem 26. Juni 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz. Unternehmen müssen nun bis zum 1. Oktober 2017 ihre Daten an das Transparenzregister melden – doch auch Gesellschafter müssen handeln.
Wir versuchen etwas Licht in das schwer durchschaubare Transparenzregister zu bringen:
Über maßgebliche Beteiligungsverhältnisse informieren Unternehmen schon seit längerem. Die Kontrollverhältnisse innerhalb der Unternehmen jedoch sind bislang gut gehütete Interna. Das ändert sich jetzt. Denn die im „Dunkeln“ verborgenen Einflussstrukturen müssen nun im Transparenzregister offen gelegt werden.
Als Kontrollverhältnisse zählen z. B.
- „Absprachen“ im Kreis der Anteilseigner
- Treuhand- und Stimmpool-Vereinbarungen
- Kooperationen
- Konsortien
Wer diese Daten nicht im Transparenzregister offenlegt, dem drohen massive Bußgelder.
Was ist das Transparenzregister?
Jedem wirtschaftlich Berechtigten wird ein Register eingerichtet. Dort werden die natürlichen Personen registriert, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen bzw. diese kontrollieren.
Was ist eine Vereinigung?
Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst.
Was muss ich jetzt tun?
- Anteilseigner: Wenn Sie als Anteilseigner auch wirtschaftlich Berechtigter und natürliche Person sind, sind Sie in der Pflicht, Ihrer Gesellschaft Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ mitzuteilen.
- Gesellschaft: Die Gesellschaft muss die Angaben „einholen, aufbewahren, auf dem aktuellem Stand halten“ und sie bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister melden.
Doch kein Gesetz ohne Ausnahmen! Wie bei allen Grundsätzen gibt es natürlich auch Befreiungen:
- Als Gesellschaft entfällt bei Ihnen die Meldepflicht, wenn auf bereits vorhandene Registerdaten zurückgegriffen werden kann z. B. wenn sich die Angaben bereits aus dem Handelsregister etc. ergeben. Die weiteren Pflichten (wie das Einholen, Aufbewahren, aktuell Halten) sind damit allerdings nicht aufgehoben.
- Ebenso müssen börsennotierte Aktiengesellschaften nicht aktiv werden.