Als Bäckerin und Bäcker gilt es nicht nur die Handwerksthemen im Auge zu behalten, sondern auch Managementfragen, Büroorganisation und Steuerthemen zu berücksichtigen. Was ist 2022 für Sie wichtig? Ich habe einen Überblick vorbereitet:
Abschreibungen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 gekauft oder produziert wurden, wurde die degressive Abschreibung für Abnutzung im letzten Jahr in Höhe von 25 Prozent wieder eingeführt. (Sie darf höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung betragen). Leider gilt diese nicht mehr für Anschaffungen in 2022. Dieses Jahr gelten wieder die ursprünglichen Regelungen.
Corona-Sonderzahlungen
Als Chef können Sie Ihren Mitarbeitern Corona-Sonderzahlungen von bis zu insgesamt 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Die Steuerbefreiung war anfangs bis zum 31.12.2020 befristet und wurde nun bis zum 31.3.2022 verlängert. Übrigens: Die Sonderzahlung ist arbeitgeberbezogen. Ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern kann daher in den Genuss von Sonderzahlungen über die 1.500 EUR hinaus kommen. Mehr Details finden Sie im Beitrag Corona-Sonderzahlungen.
Homeoffice-Pauschale
In der Backstube natürlich undenkbar – aber für Ihre Verwaltungsmitarbeiter ist sie bestimmt interessant: die Homeoffice-Pauschale. Sie galt zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem 1. Januar 2022 für berufliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung. Die Pauschale ist ausgelaufen, jedoch wird über eine Verlängerung aktuell diskutiert.
Ihre Verwaltungsmitarbeiter können in ihrer Steuererklärung für 2020 und 2021 einen Betrag von fünf Euro pro Tag, höchstens 600 Euro pro Jahr als Homeoffice-Pauschale geltend machen. Jeder Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiteten, zählt hier. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Jedoch ist es nicht möglich, dann zusätzliche Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer anzugeben. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel dürfen jedoch weiter angeben werden. Weitere Details finden Sie im Beitrag "Homeoffice-Pauschale".
Sachbezüge
Sie wollen 2022 Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun? Dann habe ich eine gute Nachricht für Sie: die Obergrenze des Monatsbetrages wurde am 1. Januar 2022 von bisher 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Die Parameter der Sachbezüge in Form von Gutscheinen, Geldkarten und zweckgebundenen Geldleistungen wurden 2020 neu geregelt und die Übergangsfrist ist nun abgelaufen. Bitte denken Sie daran: Gutscheine und Geldkarten fallen nur dann unter die Sachbezugsfreigrenze, wenn Sie sie zusätzlich zum Arbeitslohn an den Mitarbeiter zahlen.
Gutscheine und Geldkarten dürfen ab sofort nur noch zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Sie können zwischen drei Kategorien wählen:
- Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards (der Fachmann spricht von limitierten Netzen)
- Tankkarten, Fahrtickets, Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten (auch als limitierte Produktpalette bezeichnet)
- Essensmarken (zählt als Instrument von steuerlichen und sozialen Zwecken)
Investitionsabzugsbetrag
Die Investitionszeiträume wurden erneut verlängert, um die Folgen der Pandemie abzuschwächen. Als kleines und mittleres Unternehmen können Sie für künftige Anschaffungen oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten bilden. Vor Corona musste das Wirtschaftsgut innerhalb der folgenden drei Jahre, nach Bildung des IAB, gekauft oder produziert werden.
Die Frist für im Jahr 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge wurde bereits bis zum 31. Dezember 2021 erweitert. 2022 wurde diese Verlängerung noch um ein weiteres Jahr erweitert. Sie können nun 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge für Investitionen nutzen, die bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Das Fristende 31. Dezember 2022 gilt ebenso für zum 31. Dezember 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge (verlängerte 4-Jahres-Frist).