

Photovoltaikanlagen: Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen am 02.10.2023
Warum ist die vollständige Zurodnung zum Unternehmensvermögen sinnvoll?
Steuerpflichtige können für das Jahr 2022 die Vorsteuer in vollem Umfang geltend machen. Als Ausgleich für den Vorsteuerabzug unterliegen die Stromentnahmen (privater Stromverbrauch) im Jahr 2022 und die Einspeisevergütungen der Umsatzsteuer. Im Jahr 2023 kann dann die PV-Anlage ohne Umsatzsteuer wieder aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden; der künftige private Stromverbrauch unterliegt dann nicht mehr der Umsatzsteuer.
Die Vorsteuer muss in diesem Fall auch nicht an das Finanzamt zurückgezahlt werden. Lediglich für die Einspeisevergütung muss weiterhin Umsatzsteuer abgeführt werden. Dementsprechend ist auch künftig der auf die Einspeisung entfallende anteilige Vorsteuerabzug aus Wartungs-, Reinigungs- oder Reparaturleistungen möglich.
Die Entnahme der PV-Anlage ist dann möglich und angeraten, wenn der Steuerpflichtige voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet. Hiervon geht das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen aus, wenn ein Teil des erzeugten Stroms
- in einer Batterie gespeichert wird,
- für die Ladung eines privaten Elektrofahrzeugs genutzt wird,
- für den Betrieb einer Wärmepumpe im privaten Haushalt genutzt wird oder
- aufgrund einer Rentabilitätsrechnung nachgewiesen wird, dass der Einkaufspreis für den privaten Strom höher ist als die Einspeisevergütung.
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