Arbeitszeiterfassung
Um Beschäftigte zu schützen und Arbeitgebern bundesweit einheitliche Regelungen vorzugeben, wurde 1994 das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlassen. Es gilt für Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland und regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Ruhepausen und vieles mehr.
Das ArbZG schützt Arbeitnehmende, d. h. Arbeiter und Angestellte und zur Berufsbildung Beschäftigte.
Ausdrücklich ausgenommen sind beispielsweise:
- leitende Angestellte und Chefärzte sowie
- Beschäftigte unter 18 Jahren.
Für Letztere gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sonderregelungen gelten beispielsweise für:
- Arbeitnehmende in der Luftfahrt und für
- im öffentlichen Dienst Beschäftigte.
Derzeit verpflichtet das ArbZG lediglich zur Dokumentation von Überstunden und Sonntags-/Feiertagsarbeit, nicht der gesamten Arbeitszeit.
Diese Regelung genügt jedoch nicht den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Nach der Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2022 ist die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmenden aufzuzeichnen. Damit folgt das BAG einem Urteil des EuGH aus 2019. Darin hatte der EuGH festgestellt, dass Arbeitgebende die Arbeitszeiten grundsätzlich vollständig erfassen müssen, und den Mitgliedstaaten aufgegeben, entsprechende Regelungen zur Arbeitszeiterfassung zu schaffen.
In Deutschland hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im April 2023 einen Referentenentwurf zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz erstellt; dieser wird derzeit noch regierungsintern beraten. Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind daher noch nicht getroffen worden.
Aber: Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss der Arbeitgebende Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers aufzeichnen, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Auch Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation wurden noch nicht getroffen. Es besteht derzeit keine Formvorschrift für die Aufzeichnung, sie kann also grundsätzlich auch handschriftlich erfolgen. Arbeitgeber sind also nunmehr grundsätzlich verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmenden geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Nach dem ArbZG liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben im Bereich des Arbeitgebenden.
Bei Verstößen können z. B. Nachbesserungen verlangt oder gegebenenfalls auch Bußgelder verhängt werden, deren Höhe im Einzelfall der Schwere des jeweiligen Rechtsverstoßes angepasst wird. Die Arbeitsschutzbehörden (z. B. die Gewerbeaufsichtsämter) können jederzeit eine Dokumentation der erfassten Arbeitszeiten anfordern oder das Einführen einer Arbeitszeiterfassung verlangen.
Die Pflicht zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung beschränkt sich nicht darauf, dass der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden ein solches System zur Verfügung stellt. Ein solches System soll sicherstellen, dass Arbeitnehmende ihre Arbeitszeiten nachvollziehbar erfassen können, um eine entsprechende Dokumentation zu ermöglichen.
Ebenso muss der Arbeitgebende auch dafür sorgen, dass das System genutzt wird. Diese Verpflichtung gilt ab sofort. Es bestehen keine Übergangsfristen, da laut BAG diese Verpflichtung bereits heute geltendes Recht darstellt.
Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
Daneben gelten für bestimmte Branchen nach dem Mindestlohngesetz Dokumentationspflichten, um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird.
Die Dokumentationspflicht gilt generell für folgende Personen:
- alle geringfügig und kurzfristig beschäftigten Mitarbeitenden (Ausnahme: Minijobbende im privaten Bereich)
- alle Arbeitnehmenden von Branchen, die der sofortigen Meldepflicht unterliegen, z. B.:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Zeitungszusteller/-innen und Beschäftigte bei Paketdiensten
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsdienste
Eine entsprechende Dokumentationspflicht aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) besteht in Wirtschaftsbereichen, in denen ein Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz allgemein verbindlich ist.
Was muss wie notiert werden?
- Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)
- Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)
- Dauer der täglichen Arbeitszeit, also bspw. die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen. Konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.
Was ist noch zu berücksichtigen:
- Die Aufzeichnung kann handschriftlich oder maschinell erfolgen.
- Es sind keine Unterschriften erforderlich.
- Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
- Das Dokument verbleibt beim Arbeitgebenden und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll jederzeit vorgelegt werden können.
Ausnahmen für die Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG sind in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) geregelt.
Sie gelten für folgende Personen:
- Arbeitnehmende, die ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 4.461 € brutto erhalten.
- Personen, deren verstetigtes, regelmäßiges Monatsentgelt 2.974 € brutto übersteigt und der Arbeitgebende dieses für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; diese Beträge gelten auch für Teilzeitbeschäftigte in voller Höhe
- für im Unternehmen arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebenden. Sollte es sich bei dem Arbeitgebenden um eine juristische Person (z. B. GmbH) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. KG) handeln, kommt es auf die Verwandtschaft bzw. die Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.
Hinweis: Die letztgenannte Ausnahme gilt auch für enge Familienangehörige – Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern – des Arbeitgebenden, die einen Minijob ausüben.
Die Aufzeichnungen sind spätestens sieben Tage nach Arbeitseinsatz schriftlich festzuhalten und zwei Jahre für den Zoll aufzubewahren; für die Sozialversicherungsprüfung sind die Aufzeichnungen weiterhin vier Jahre aufzubewahren.