Das neue Jahr beginnt traditionsgemäß mit einem bunten Feuerwerk am nächtlichen Himmel. Dem schließt sich auch der Gesetzgeber an und zündet üblicherweise ein Feuerwerk mit vielen steuerlichen Neuerungen. So wie die Feuerwerke reduziert werden sollen, hat sich zum Jahreswechsel auch der Umfang der steuerlichen Neuerungen stark vermindert. Das heiß diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Jahr 2023 nicht mehr verabschiedet und soll voraussichtlich Anfang 2024 finalisiert werden. Viele geplante Änderungen wurden daher noch nicht umgesetzt. Die wichtigsten möglichen Änderungen finden Sie nachfolgend aufgelistet. Bereits umgesetzte gesetzliche Neuerungen sind im Anschluss daran dargestellt.
Geplante Änderungen gemäß Wachstumschancengesetz
- Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter,
- neue / erhöhte Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und den Sammelposten,
- Erhöhung Sonderabschreibung § 7g EStG von 20 % auf 50 %,
- degressive Abschreibung für neue Wohngebäude,
- Privatnutzung betrieblicher Elektro-Pkw: Erhöhung des begünstigten Bruttolistenpreises für die Anwendung der „0,25 %-Regelung“ bei reinen Elektroautos,
- Erhöhung der steuerfreien Geschenke-Grenze für Geschäftsfreunde von 35 € auf 50 €,
- neue Pauschalen zum Verpflegungsmehraufwand,
- höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung (150 € statt 110 €),
- Steuerfreiheit für Vermietungseinkünfte bis 1.000 € (Freigrenze),
- keine Abgabepflicht von Umsatzsteuerjahreserklärungen für Kleinunternehmer.
Bereits beschlossene gesetzliche Neuerungen
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Der Gesetzgeber fördert bestimmte Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers durch steuerliche Freibeträge (§ 3 Nr. 39 EStG). Bislang konnte der Arbeitnehmer für die verbilligte oder kostenlose Gewährung entsprechender Beteiligungen einen Freibetrag von 1.440 € in Anspruch nehmen. Der Freibetrag wird nun auf 2.000 € je Kalenderjahr erhöht. Dies gilt insbesondere für Aktien des Arbeitgebers, GmbH-Anteile, Beteiligungen als stiller Gesellschafter und Wandelschuldverschreibungen. Eine Haltefrist ist für die Gewährung des Steuerfreibetrags nicht einzuhalten.
Die Besteuerung von Wertsteigerungen aus Mitarbeiterbeteiligungen soll auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden und damit regelmäßig erst beim Verkauf der Anteile oder der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen, spätestens jedoch nach 15 Jahren.
Keine Besteuerung der Dezember-Hilfe
Im Dezember 2022 hat der Bund den Dezemberabschlag für Gas- und Fernwärmekunden übernommen. Hierdurch wurden die durch die Energie- und Gaskrise bedingten drastischen Preiserhöhungen abgemildert. Auf eine Versteuerung der gewährten Hilfen wird nun verzichtet.
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) führt u. a. zur Eintragungspflicht bestimmter Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und dem zivilrechtlichen Entfall des sogenannten Gesamthandsvermögens bei Personengesellschaften. Für die Besteuerung der Personengesellschaften sollen sich hieraus keine Veränderungen ergeben. Dies wurde nun auch für die Grunderwerbsteuer umgesetzt. Die bisherigen grunderwerbsteuerlichen Regelungen für Personengesellschaften, insbesondere Steuerbefreiungen, bleiben bis zum 31.12.2026 unverändert bestehen.
Erhöhung der Grenzen beim Mini-Job
Durch die Steigerung des Mindestlohns erhöht sich auch die Grenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Mini-Job) von bisher 520 € auf 538 €. Dies gilt ab dem 01.01.2024.
Rückkehr zu 19 % Umsatzsteuer in der Gastronomie
Ab dem 01.01.2024 gilt für Speisen in der Gastronomie wieder der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 %. Dieser ist bspw. auch für Bäckereien, Metzgereien und Mensen anzuwenden, wenn die Speisen vor Ort eingenommen werden. Coronabedingt war der Umsatzsteuersatz vorübergehend auf 7 % reduziert worden.
Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie ist fast schon wieder in Vergessenheit geraten. Der Arbeitgeber kann in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 je 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Zahlung ist auch in Teilbeträgen und von mehreren Arbeitgebern möglich. Falls die Obergrenze noch nicht ausgeschöpft wurde, kann dies noch im Jahr 2024 umgesetzt werden.
Abgabe der Steuererklärungen
Für Steuererklärungen, die von Ihrem Steuerberater erstellt werden, gelten verlängerte Abgabefristen. Die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2022 sind bis zum 31.07.2023 beim Finanzamt einzureichen. Für die Steuererklärungen des soeben abgelaufenen Veranlagungszeitraums 2023 ist der 02.06.2025 zu beachten.