Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?
In der letzten Ausgabe haben wir Sie bereits über die neuen Fristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung ab dem Jahr 2018 informiert. Diese Frist ist bereits am 31.07.2019 verstrichen. Sollten Sie noch keine Steuererklärung abgeben haben, drohen hohe Verspätungszuschläge. Aber keine Sorge – vielleicht gehören Sie zum Kreis der glücklichen Arbeitnehmer, die keine Steuererklärung abgeben müssen.
Im folgenden Artikel erfahren Sie, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Warum gibt es überhaupt eine Befreiung?
Grundsätzlich ist bei Arbeitnehmern, welche über keine weiteren Einnahmen außer ihrem Arbeitslohn verfügen, die Einkommensteuer bereits durch den Lohnsteuereinbehalt abgegolten. Oft gibt es in diesen Fällen keine Nachzahlung oder Erstattung bei Abgabe einer Steuererklärung. Die Befreiung gibt es, um unnötigen Aufwand mit der Erstellung und Prüfung einer Einkommensteuererklärung zu vermeiden, da finanziell sowieso alles beim Alten bleibt.
Gründe für die Verpflichtung – in diesen Fällen müssen Sie zwingend eine Steuererklärung abgeben
Weitere Einkünfte neben Arbeitseinkünften
Sie erwirtschaften neben Ihrem Arbeitseinkommen weitere Einkünfte z.B. von einer Photovoltaikanlage, einem Vermietungsobjekt oder einer gewerblichen Beteiligung? Belaufen sich diese Einkünfte, als Einnahmen abzüglich der Ausgaben, auf mehr als 410 €? Wenn ja, sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Einkünfte die unter Progressionsvorbehalt stehen
Gleiches gilt, wenn Sie Einnahmen unter Progressionsvorbehalt von über 410 € erhalten. Unter Progressionsvorbehalt stehen Einnahmen, die grundsätzlich steuerbefreit sind. Diese werden jedoch bei der Berechnung Ihres persönlichen Steuersatzes mit einbezogen.
Darunter fallen beispielsweise:
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
- Arbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
Berechnungsbeispiel:
Alleinstehender mit Arbeitseinkünfte 20.000,00 €; Krankengeld 2.000,00 €; keine weiteren Ausgaben
Ohne Krankengeld:
Zu versteuerndes Einkommen 20.000,00 € => Einkommensteuerbelastung von rund 2.415,00 € (entspricht Durchschnittssteuersatz von 12,08 %)
Mit Krankengeld unter Progressionsvorbehalt:
Zu versteuerndes Einkommen (mit Krankengeld) 22.000,00 € => Einkommensteuerbelastung von rund 2.957 € (entspricht Durchschnittssteuersatz von 13,44 %)
Dieser höhere Durchschnittsteuersatz wird für Ihr zu versteuernde Einkommen ohne Krankengeld verwendet.
Zu versteuerndes Einkommen (ohne Krankengeld) 20.000,00 € * 13,44 % => Einkommensteuerbelastung von rund 2.688,00 €
Der Progressionsvorbehalt führt somit nur zu einer Teilsteuerbefreiung des Krankengeldes.