E-Rezepte: Nachweis der Zwangsläufigkeit

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten nach einem entsprechenden Beschluss des Bundesfinanzministeriums neue Regelungen für den Nachweis von Krankheitskosten bei E-Rezepten.

Es sind folgende Belege erforderlich:

  • Kassenbeleg der Apotheke
  • Rechnung der Online-Apotheke
  • bei Privatversicherten: Kostenbeleg der Apotheke

Der Kostenbeleg hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person (für 2024 optional)
  • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezepts

Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Diese Neuregelung soll die Nachweisführung bei außergewöhnlichen Belastungen vereinfachen und Rechtssicherheit bei der Nutzung von E-Rezepten schaffen.

Bitte bewahren Sie ab 2024 alle relevanten Belege sorgfältig auf, um Ihre Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart