Jahressteuergesetz 2024: wichtige Änderungen für Steuerzahler ab 2025

Nun ist es doch noch da, das Jahressteuergesetz 2024. Es bringt zahlreiche Änderungen im deutschen Steuerrecht mit sich, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen. Viele davon treten bereits zum 01.01.2025 in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Entlastungen für Familien und Privatpersonen

  • Kinderbetreuungskosten können in Höhe von bis zu 80 Prozent der Aufwendungen abgezogen werden, max. 4.800 Euro statt bisher 4.000 Euro.
  • Unterhaltsaufwendungen können nur bei Banküberweisung geltend gemacht werden; Barzahlungen sind grundsätzlich nicht mehr begünstigt.
  • Die Beantragung vom Kindergeld soll regelmäßig auf elektronischem Wege erfolgen; ein Antrag in Papierform ist aber weiterhin zulässig.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden.
  • Neuer Fristbeginn für Antrag auf Lohnsteuerfreibetrag: 01.11. des Vorjahres (bisher 01.10.). Der Freibetrag für das Folgejahr kann also frühestens ab dem 01.11. des Vorjahres beantragt werden.
  • Der Pauschbetrag für Erbfallkosten wird für Erbfälle ab dem 01.01.2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht.

Änderungen für Immobilienbesitzer und Vermieter

  • Die Steuerfreiheit für bestimmte, nach dem 31.12.2024 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen wird auf 30 kWp (bisher 15 kWp) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten erweitert. Die steuerfreie Gesamtleistung je Steuerpflichtigen bleibt bei maximal 100 kWp.
  • Die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen wird als gemeinnütziger Zweck anerkannt und gilt unter bestimmten Voraussetzungen als steuerfrei (wohngemeinnützige Zwecke).

Änderungen für Anleger

  • Gewinne und Verluste bei Futures und Optionen (sog. Termingeschäften) können ab sofort vollständig mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften und sonstigen Kapitaleinkünften (z. B. Dividenden) verrechnet werden. Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen.

Neuerungen aus der Umsatzsteuer

  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen für Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer sowie für Aus-/Fortbildung, berufliche Umschulung und damit eng verbundene Leistungen wird erweitert.
  • Es gilt ein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.
  • Bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Eingangsrechnungen kommt es nicht zu einer Differenzbesteuerung.
  • Istversteuerer sind erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Lieferung oder Leistung erbracht wurde, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Rechnung bezahlt worden ist. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2028.
  • Reform der Kleinunternehmerregelung: Voraussetzung für die neue Kleinunternehmerregelung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr netto 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahrnetto100.000 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus werden reduzierte Mindestangaben auf den Rechnungen für die Kleinunternehmer eingeführt. Kleinunternehmer müssen außerdem keine E-Rechnungen ausstellen, sind aber zu deren Empfang verpflichtet.
  • Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte werden für das verbleibende Jahr 2024 auf 8,4 Prozent und für das Jahr 2025 auf 7,8 Prozent reduziert.

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