Die Kleinunternehmerregelung steht vor einem grundlegenden Wandel: Ab 01.01.2025 gelten unter anderem höhere Umsatzgrenzen, erweiterte Meldepflichten und eine EU-weite Anwendbarkeit. Dies eröffnet Unternehmern neue Chancen, bringt aber auch zusätzliche Anforderungen mit sich. Was bedeuten diese Änderungen konkret für Sie?
1. Erhöhung der Umsatzgrenzen
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Umsatzgrenzen.
Bis einschließlich 31.12.2024 galten folgende Grenzen:
- Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro
- Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro
Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Grenzen:
- Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro
- Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro
Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr ab 2025 überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung ab dem Überschreitungszeitpunkt. Diese Änderung ist ein entscheidender Fallstrick, denn sie unterscheidet sich von der bisherigen Regelung, bei der eine Prognose des Jahresumsatzes ausreichte und ein unterjähriger Wechsel nicht vorgesehen war.
Bei den neuen Umsatzgrenzen handelt es sich um Nettogrenzen, bisher waren es Bruttogrenzen.
2. EU-weite Harmonisierung der Kleinunternehmerregelung
Auf EU-Ebene wird die Kleinunternehmerregelung vereinheitlicht, um grenzüberschreitende Geschäfte zu erleichtern.
Als Unternehmer aus Deutschland können Sie die Regelung in mehreren EU-Ländern nutzen, sofern der Gesamtumsatz in allen EU-Ländern zusammen unter 100.000 Euro bleibt. Unternehmer aus anderen EU-Ländern können die deutsche Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn sie die Umsatzgrenzen einhalten.
Diese Neuerung soll die Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen auf europäischer Ebene stärken.
3. Einführung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.)
Für die EU-weite Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird eine spezielle Identifikationsnummereingeführt. Diese Nummer ist erforderlich, um in anderen EU-Ländern von den Steuererleichterungen zu profitieren. Sie können die KU-IdNr. ab 01.01.2025 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
4. Neue Meldepflichten
Wenn Sie die EU-weite Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen Sie quartalsweise Umsatzmeldungen einreichen. Dabei gelten folgende Details:
Inhalt der Meldungen:
- Gesamteinnahmen pro EU-Land, in dem Sie die Regelung anwenden
- Angaben zur KU-IdNr. und zu den entsprechenden Kunden oder Geschäftspartnern
Fristen:
Die Meldungen sind jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach Quartalsende an das BZSt zu übermitteln:
1. Quartal: bis zum 30. April
2. Quartal: bis zum 31. Juli
3. Quartal: bis zum 31. Oktober
4. Quartal: bis zum 31. Januar des Folgejahres
5. Abschaffung der Umsatzsteuerjahreserklärung
Die verpflichtende Umsatzsteuerjahreserklärung entfällt für Kleinunternehmer vollständig. Die letzte verpflichtende Abgabe betrifft das Jahr 2023. Diese Änderung bedeutet eine Entlastung für Kleinunternehmer bei ihren steuerlichen Pflichten.
6. Erleichterungen bei der E-Rechnungspflicht
Ab 01.01.2025 wird die Pflicht zur E-Rechnung in Deutschland eingeführt.
Als Kleinunternehmer können Sie jedoch auch über 2028 hinaus weiterhin einfache Rechnungen stellen, also in Form von PDF oder auf Papier. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können, gilt aber auch für Kleinunternehmer ab dem 01.01.2025.
Fazit
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die ab 2025 geltenden Neuerungen bedeutende Änderungen für Kleinunternehmer mit sich bringen. Mit der Anhebung der Umsatzgrenzen und der Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung wird mehr Flexibilität geschaffen, während die Abschaffung der Umsatzsteuerjahreserklärung und die Erleichterungen bei der E-Rechnungspflicht die Bürokratie spürbar reduzieren.