Untervermietung über Airbnb - Welche steuerlichen Aspekte müssen Sie bei der kurzfristigen Untervermietung beachten?
Teilen ist das neue Haben! Das Phänomen der Sharing Gesellschaft ist mittlerweile allgegenwärtig. Heute teilen wir Autos, Arbeitsplätze und manche sogar ihren privaten Wohnraum.
In Portalen wie Airbnb, Wimdu oder 9Flat können Sie ihr Zuhause oder ein Zimmer davon kurzfristig für ein Entgelt teilen. Die Idee dahinter: eine gemeinsame, zeitlich begrenzte Nutzung von Ressourcen, die der Einzelne nicht dauerhaft benötigt.
Aus reiner Nächstenliebe teilt natürlich keiner! Den freudigen Übernachtern stehen die eigentlichen Besitzer dieser Wohnung gegenüber, die sich mit der kurzfristigen Untervermietung etwas dazu verdienen. Damit Sie ruhig schlafen können, verraten wir Ihnen worauf Sie achten müssen, wenn Sie Ihren privaten Wohnraum zur kurzfristigen Untervermietung über Airbnb freigeben möchten.
ERZIELUNG VON EINNAHMEN ÜBER DIE PLATTFORM Airbnb
Die erzielten Mieteinnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn Sie nur gelegentlich Ihren Wohnraum teilen.
Ob Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt allerdings stark von Ihrer individuellen Situation ab.
Einzige Ausnahme
Für den Fall, dass Sie Ihre Wohnung nur geringfügig vermieten, beispielsweise während Sie Ihren Sommerurlaub in Italien genießen, gönnt der Staat Ihnen einen steuerfreien Zuverdienst in Höhe von 520 €. So hoch ist die Freigrenze für eine vorübergehende Untervermietung.
Ausgaben geltend machen
Ihren Untervermietungseinnahmen stehen Ausgaben wie z. B. die Hauptmiete, Portalgebühren, Reinigungsgebühren und Versicherungen entgegen. Soweit diese sich auf die Zeit der Untervermietung beziehen und anteilig oder direkt zuordenbar sind, können diese angesetzt werden und Ihre Vermietungseinkünfte schmälern.
Was ist mit der Umsatzsteuer?
Die Einkommensteuer ist nicht die einzige Abgabe die auf Sie zukommen kann. Generell ist die kurzfristige Untervermietung umsatzsteuerpflichtig. Die Meisten können jedoch aufatmen, denn um Umsatzsteuer zahlen zu müssen, müssen Ihre Einnahmen schon sehr beträchtlich sein. Umsatzsteuer muss nur dann gezahlt werden, wenn Ihr Bruttoumsatz mehr als 22.000 € im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 im laufenden Jahr beträgt.
ERLAUBNIS DES VERMIETERS - FRAGEN SIE LIEBER EINMAL NACH!
Sie selbst sind nur Mieter und nicht Eigentümer des unter zu vermietenden Objektes? Dann fragen Sie ihren Vermieter um Erlaubnis. Denn, ohne Erlaubnis des Vermieters ist die Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer der Wohnung vom Mieter an Dritte nicht gestattet, sonst droht ihm im schlimmsten Fall der Rausschmiss.
Vorgaben des Bundeslandes und einzelner Städte beachten
In Städten wie Berlin oder Hamburg kann es sein, dass Sie gar nicht oder eingeschränkt kurzzeitig Ihre Wohnung teilen dürfen. Durch öffentliche Vorschriften können solche Kurzzeitvermietungen durch das so genannte Zweckentfremdungsverbot nicht erlaubt bzw. Genehmigungspflichtig sein.
Die Finanzverwaltung hat deutlich gemacht, die Besteuerung derartig neuer Geschäftsmodelle ernst zu nehmen. Informieren Sie sich deshalb frühzeitig über die steuerrechtliche Behandlung und die Risiken.
Aktuell hat Deutschland ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt , durch welches zahlreiche Informationen über Vermieter offengelegt werden könnten.
SOLLTEN SIE IN DIESEM ZUSAMMENHANG UNTERSTÜTZUNG BENÖTIGEN, STEHEN WIR IHNEN GERNE ZUR VERFÜGUNG.