Vermietung an Angehörige und Verwandte: Vorsicht, Stolperfallen!
Wer sein Objekt an Sohn, Tochter, Enkel oder andere Angehörige vermietet, verlangt meist weniger Miete als von einem nicht verwandten Mieter. Dies ist eine übliche Vorgehensweise und auch für das Finanzamt spricht grundsätzlich nichts gegen Vermietung an Angehörige. Allerdings nur solange Sie die sogenannte 66-Prozent-Grenze nicht unterschreiten.
Sie fragen sich nun sicher, was es mit der 66-Prozent-Grenze auf sich hat und was es noch alles zu berücksichtigen gilt, um nicht ins Stolpern zu geraten? Dann sollten Sie Folgendes beachten:
Wer Wohnungen vermietet, muss diese Einkünfte im Rahmen seiner persönlichen Einkommen-steuererklärung angeben und versteuern. Von den Mieten dürfen die mit dem vermieteten Objekt in Zusammenhang stehenden Werbungskosten (wie z.B. Zinsen für die Finanzierung, Abschreibungen und sonstige laufende Kosten der Immobilie) abgezogen werden. Der Knackpunkt bei der Vermietung an Angehörige liegt in der Regel bei der Höhe der zu vereinbarenden Miete.