Voraussetzungen der Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau
Das Gesetz beinhaltet eine Sonderabschreibung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Diese können Sie als Vermieter in Anspruch nehmen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Schaffung eines neuen bisher noch nicht vorhandenen Wohnraums
Die Förderung zielt ausschließlich darauf ab, dass neue Wohnungen entstehen. Deshalb ist der Umbau einer bestehenden Wohnimmobilie nicht förderungsfähig. Überlegen Sie allerdings ein Betriebsgebäude umzubauen, das bisher nicht zu Wohnzwecken gedient hat, fällt es unter die Sonderabschreibung. Des Weiteren muss die neue Wohnimmobilie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union liegen.
2. Stellung Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem 31.08.2018 und dem 01.01.2022
3. Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden neun Jahren
Sie müssen die Wohnung zu Wohnzwecken vermieten. Es reicht nicht aus, wenn Sie die Wohnung an Ihre Tochter zu einem obligatorischen Mietpreis überlassen. Die Miete muss generell mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Zudem müssen die Räume eindeutig den beruflichen oder wohnlichen Bereich zuzurechnen sein. Sie können nur ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Räume steuerlich fördern lassen. Es ist jedoch unschädlich, wenn Ihr Mieter sich in der Wohnung ein berufliches Arbeitszimmer einrichtet.
4. Zu Wohnzwecken geeignet
Die Immobilie muss dazu geeignet sein, einen eigenen Hausstand zu führen. Dies wird angenommen, wenn eine abgeschlossene Wohneinheit über mindestens 23 m² Wohnfläche verfügt und einen selbständigen Zugang besitzt. Zudem müssen notwendige Nebenräume wie Küche, Bad, Toilette vorhanden sein. Nicht Förderungsfähig sind Außenanlagen und Ferienwohnungen.
5. Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 3.000,00 € je qm
Damit die Schaffung von erschwinglichen Wohnraum gefördert wird, hat die Bundesregierung eine Obergrenze für die Anschaffung bzw. Herstellung der Wohnung festgelegt. Diese Obergrenze von 3.000,00 € je m² umfasst die gesamten Kosten die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes stehen. Darunter fallen beispielsweise Handwerkerkosten, Architektenhonorare, Materialaufwand, Baugenehmigung usw.. Die Anschaffungskosten für das Grundstück gehören nicht dazu. Zu beachten ist, dass nachträgliche Anschaffungskosten, welche innerhalb drei Jahren nach Fertigstellung anfallen, ebenfalls in diese Grenze einzubeziehen sind. Wann Renovierungskosten zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen, erfahren Sie in unserem Artikel über die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand.
6. Einhalten Voraussetzungen von De-minimis-Beihilfen
Die De-minimis-Beihilfe ist eine EU-Rechtliche Voraussetzung für die steuerliche Förderung. Damit Sie die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen dürfen, darf der Gesamtbetrag Ihrer De-minimis-Beihilfen innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen nicht mehr als 200.000,00€ betragen.