Verpackte Pakete und Paletten

Bundesverfassungsgericht bestätigt Tübingens Verpackungssteuer

Bundesverfassungsgericht erklärt Tübinger Verpackungssteuer für rechtmäßig

Am 27. November 2024 hat das Bundesverfassungsgericht eine wegweisende Entscheidung zur umstrittenen Verpackungssteuer in Tübingen getroffen. Die Richter wiesen eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung zur Erhebung der Steuer zurück und erklärten sie für rechtmäßig. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit, der weit über die Stadtgrenzen hinaus Bedeutung hat.

Was bedeutet das Urteil?

Die seit 2022 in Tübingen erhobene Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungskonform. Das bedeutet:

  • Restaurants und Imbisse müssen weiterhin eine Abgabe auf Einwegverpackungen, ­geschirr und ­besteck zahlen.
  • Die Steuer gilt sowohl für Speisen zum Verzehr vor Ort als auch für Gerichte zum Mitnehmen.

Warum gibt es die Verpackungssteuer?

Die Stadt Tübingen führte die Verpackungssteuer ein, um Müll zu reduzieren und die Nutzung von Mehrwegsystemen zu fördern. Besonders betroffen sind Fastfood-Restaurants und Imbisse, die Speisen in Einwegverpackungen verkaufen. Ziel der Stadt ist es, nachhaltigere Alternativen zu stärken und die Umweltbelastung durch Verpackungsmüll zu senken.

Warum war die Steuer umstritten?

Ein Schnellrestaurant in Tübingen klagte gegen die Steuer mit der Begründung, sie würde unzulässig in die Berufsfreiheit eingreifen. Zudem sei die Abgabe nicht rechtmäßig, da auch Mitnahmegerichte betroffen seien, die außerhalb der Stadt konsumiert werden könnten. Die Steuer könne daher nicht mit städtischen Entsorgungskosten gerechtfertigt werden.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Gericht entschied:

  • Die Stadt Tübingen darf diese lokale Verbrauchsteuer erheben.
  • Auch Mitnahmegerichte sind erfasst, da viele Speisen wie Burger oder Döner meist in der Nähe des Kauforts verzehrt werden und die Verpackung innerhalb der Stadt entsorgt wird.
  • Die Steuer verstößt nicht gegen Bundesrecht oder die Berufsfreiheit der Unternehmen.
  • Die Höhe der Abgabe von 50 Cent pro Verpackung ist verhältnismäßig und wirtschaftlich tragbar.
  • Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Steuer zu vermehrten Insolvenzen geführt hat.

Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmen

  • Kunden in Tübingen müssen weiterhin mit höheren Preisen für Speisen in Einwegverpackungen rechnen.
  • Die Stadt wertet das Urteil als „Sieg für den Umweltschutz“ und hofft auf eine verstärkte Nutzung von Mehrwegbehältern.
  • Kritiker warnen vor einer möglichen Überregulierung und wirtschaftlichen Belastungen für kleine Betriebe.

Fazit

Das Urteil könnte Signalwirkung haben. Andere Kommunen könnten dem Tübinger Beispiel folgen und ähnliche Steuern einführen, um Verpackungsmüll zu reduzieren. Damit könnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts langfristig eine Wende in der Umweltpolitik vieler Städte einleiten.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart