Wann entsteht ein Verpflegungsmehraufwand?
Verpflegungsmehraufwendungen kommen zustande, wenn Sie außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte eine berufliche Tätigkeit ausüben. Dies ist unter anderem bei Fortbildungen oder Auswärtstätigkeiten der Fall. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bis zur Rückkehr. Beträgt dieser Zeitraum über acht Stunden, können Sie einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 14 € geltend machen. Das gilt auch für Auszubildende. Diese können für jeden Berufsschultag, bei dem sie über acht Stunden unterwegs sind, 14 € Mehraufwand in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Bei auswärtiger Übernachtung kann für den An- und Abreisetag jeweils ein Verpflegungsmehraufwand von 14 € und bei mehrtägiger Übernachtung für jeden vollen Tag 28 € berücksichtigt werden. Jedoch ist bei längerfristiger Tätigkeit der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate beschränkt. Wird diese Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen unterbrochen, können erneut Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden.
Zu beachten ist, dass ein vom Arbeitgeber gestelltes Frühstück oder eine Mahlzeit, die Verpflegungsmehraufwendungen mindert. Für ein Frühstück sind dies 5,60 € und für ein Mittag- oder Abendessen je 11,20 €.
Auch bei einer doppelten Haushaltsführung ist der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung möglich.
Wie können Sie den Verpflegungsmehraufwand berücksichtigen?
Sie als Arbeitnehmer können die Verpflegungsmehraufwendungen, die Ihnen durch Ihr Beschäftigungsverhältnis entstehen, entweder steuerfrei von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen oder in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben.