Gutscheine und Geldkarten sind der Finanzverwaltung schon länger ein Dorn im Auge. Der Gesetzgeber hat nun reagiert: Nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten gelten seit 1. Januar 2020 als Sachbezug und sind im Rahmen der 44-€-Freigrenze begünstigt.
Rechtslage zu Sachbezügen bis Ende 2019
Bisher hatten Arbeitgeber zahlreiche Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern im Rahmen der 44-€-Freigrenze für lohn- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge etwas Gutes zu tun. Dabei stand ihnen ein weiter Spielraum zu. Gutscheine, Gutscheinkarten und sogar zweckgebundene Geldleistungen blieben steuerfrei, sofern sie 44 € im Monat brutto nicht überschritten. Dies galt selbst dann, wenn der Arbeitgeber gegen Vorlage eines Belegs wie zum Beispiel einer Einkaufs- oder Tankquittung dem Arbeitnehmer maximal 44 € monatlich im Nachhinein erstattete.
Änderung der Definition von Sachbezügen
Aufgrund zweier Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen dieser seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug geändert und fortentwickelt hat, war der Gesetzgeber in der Pflicht, Sachbezug und Geldleistung eindeutig zu definieren. Dies wurde nun im Rahmen des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, kurz Jahressteuergesetz 2019 in § 8 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG umgesetzt.
Mit dem Ergebnis, dass nicht alles, was bisher in Sachen Gutscheine und Geldkarten möglich war, ab 1. Januar 2020 weiter gilt.
Neuregelung ab 2020: Definition Begriff Geldleistung
In Zukunft wird zwischen Geldleistung und Sachbezug abzugrenzen sein:
Grundsätzlich bleibt die 44-€-Freigrenze erhalten, doch durch die gesetzliche Änderung wurde das Gestaltungspotenzial bei Sachzuwendungen begrenzt.
Denn zu den Einnahmen in Geld (in Abgrenzung zum steuerfreien Sachbezug) gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Damit ist insbesondere bei Gutscheinen und Guthabenkarten eine Differenzierung erforderlich, um diese als Sachbezug einzuordnen: