Geschenke an Kunden und Geschäftspartner
Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner führen bei diesen, sofern es sich dabei um Unternehmer oder Freiberufler handelt, grundsätzlich zu Betriebseinnahmen.
Die Beschenkten sind damit verpflichtet, den Wert des Geschenkes im Rahmen Ihrer Steuererklärungen als Betriebseinnahme zu versteuern. Dadurch kann jedes noch so herzlich gemeinte Geschenk zu einem Problem bei einer Steuerprüfung werden, wenn es nicht entsprechend dem Wert versteuert wurde.
Pauschalierung der Einkommensteuer durch den Schenker
Damit der Beschenkte sich auch gänzlich über das Präsent freuen kann, besteht für den Schenker die Möglichkeit, die Einkommensteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % abzugelten.
Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss der Beschenkte diese nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Wahl zur Pauschalbesteuerung kann der Schenker nur einheitlich für alle Sachzuwendungen, die innerhalb eines Kalenderjahres getätigt werden, treffen.
Es besteht somit nur die Möglichkeit die Pauschalierung generell anzuwenden, oder nicht. Damit der Beschenkte die Sachzuwendung auch tatsächlich nicht in seiner Steuererklärung angeben muss (oder versehentlich angibt), muss der Schenker ihn über die Anwendung der Pauschalversteuerung unterrichten.
Dem Präsent sollte daher ein entsprechendes Schreiben beigefügt werden, welches der Beschenkte im Falle einer Betriebsprüfung vorlegen kann. Eine Nachsendung auf dem Postweg ist natürlich möglich.
Bitte behalten Sie jedoch immer im Auge, dass nicht jeder Beschenkte in Anbetracht einer Aufmerksamkeit sofort an das Finanzamt erinnert werden möchte. Eine Pauschalversteuerung der Sachzuwendungen darf nicht vorgenommen werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger oder die einzelne Zuwendung die Summe von 10.000 € übersteigt.
Berechnungsgrundlage für die pauschale Steuer ist der Bruttobetrag der Zuwendung
(Aufwendungen des Schenkers inklusive der Umsatzsteuer). Gänzlich steuerfrei können Sachzuwendungen, deren Anschaffungskosten 10 € nicht übersteigen (sog. Streuwerbeartikel) und Geschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Blumen, Wein, ein Buch oder eine CD anlässlich eines Geburtstag oder Firmenjubiläum usw., zugewendet werden.
Der Marktwert solcher Geschenke darf 60 € nicht übersteigen. Geschenke an ausländische Geschäftspartner sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen, da diese den Erhalt des Geschenkes nicht der (deutschen) Einkommensteuer unterwerfen müssen. Dies hat der BFH klargestellt.
Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs beim Schenker
Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Schenkers sind, können nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern die Aufwendungen je Empfänger den Gesamtbetrag von 35 € im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.
Ob die Umsatzsteuer bei der Bemessung der 35 €-Grenze zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.
Bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ist der Nettobetrag maßgebend, da hier die Vorsteuer keinen Aufwand darstellt. Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten (z.B. Arzt oder Kleinunternehmer) ist der Bruttoaufwand entscheidend, da hier die Umsatzsteuer den Gewinn mindert. Wird die 35 €-Grenze überschritten, ist auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Die pauschale Einkommensteuer ist innerhalb einer Lohnsteueranmeldung anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Wurden also Sachzuwendungen getätigt, für die pauschale Besteuerung gewünscht wird, muss diese in der Jahreslohnsteuermeldung, der Meldung des 4. Quartals oder der für Dezember angemeldet werden.