Das steuerliche Umfeld ist nur schwach reguliert und es besteht Rechtsunsicherheit. In die Steuergesetze haben es die digitalen Währungen noch nicht geschafft. Das Bundesfinanzministerium stuft derzeit Kryptowährungen als „sonstiges Wirtschaftsgut“ ein, da es sich nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt. Somit liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Handel mit Kryptowährungen – Veräußerungsgewinne nach einem Jahr steuerfrei
Beim Kauf und Verkauf von Kryptowährungen liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG vor. Der Veräußerungsgewinn ist mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und die Freigrenze von 600 Euro überschritten ist. Im Umkehrschluss heißt das, dass Veräußerungsgewinne steuerfrei sind, wenn die Kryptowährung mehr als ein Jahr gehalten wurde. Veräußerungsverluste können leider nicht mit anderen positiven Einkünften wie z. B. aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung verrechnet werden. Diese können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder Folgejahren verrechnet werden. Eine Veräußerung entsteht auch durch Tausch in andere (digitale) Währungen oder wenn Sie die Kryptowährung als Zahlungsmittel einsetzen. Der Markt hält mittlerweile auch verschiedene Tradingprogramme bereit, in die der Steuerpflichtige seine Handelsdaten importiert und mit deren Hilfe sich die Vorgänge steuerlich klassifizieren lassen.
Aber nicht nur mit dem Handel von Kryptowährungen lässt sich Geld verdienen. Auch die Nebengeschäfte erfreuen sich immer größerer Beliebtheit.
Lending und Staking
Beim Lending wird über spezielle Plattformen Kryptowährung verliehen und hieraus werden Zinseinkünfte generiert. Beim Staking dagegen werden Kryptowährungen in der elektronischen Geldbörse eingefroren und werden nach einem Zufallsprinzip ausgewählt, um neue Blöcke zu erstellen. Für diese Tätigkeit erhält man als Belohnung sog. Rewards.
Die Besteuerung der Einkünfte aus Lending oder Staking ist in Deutschland noch nicht abschließend geklärt. Bei beiden Tätigkeiten droht zudem bei Veräußerung der für Lending oder Staking genutzten Kryptowährungen eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG.
Mining
Der Miner stellt Rechenleistung zur Verfügung, um komplexe mathematische Aufgaben zu lösen. Wenn diese Transaktionen erfolgreich in sog. Blöcken gebündelt wurden, erhält der Miner eine Belohnung. Wenn das Mining nicht nur gelegentlich stattfindet, ist von Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugehen. In diesem Fall können dann die Aufwendungen (Stromkosten, Hardware) für das Mining als Betriebsausgabe angesetzt werden.