Begünstigte Anlagen
Die objektbezogene Grenze für begünstigte Anlagen kann je Dach für verschiedene Personen in Anspruch genommen werden. Damit kann die Begünstigung mehrfach geltend gemacht werden. Der Betreiber der Anlage muss auch nicht Eigentümer der Immobilie sein.
Beispiel:
Bei einem Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten sind je Steuerpflichtigen 45 kWp (3 x 15 = 45 kWp) begünstigt (die Stromeinnahmen und –entnahmen sind dann steuerfrei). Schafft der Steuerpflichtige A vier Anlagen zu je 12 kWp (4 x 12 kWp = 48 kWp) an, überschreitet er die für dieses Dach zulässige Höchstgrenze (48 kWp > 45 kWp). Die Steuerbefreiung greift insgesamt nicht.
Betreibt der Steuerpflichtige A dagegen nur drei Anlagen zu je 12 kWp (3 x 12 kWp = 36 kWp) und seine Ehefrau die vierte Anlage (12 kWp) auf demselben Dach, bleiben beide unter der Höchstgrenze von 45 kWp. Alle Anlagen fallen unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Eventuell sind Übertragungen von Photovoltaikanlagen innerhalb der Familie zu überlegen.
Photovoltaikanlagen und Handwerkerleistungen
Die Finanzverwaltung begünstigt Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Modernisierungs-, Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen bei Photovoltaikanlagen auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. 20 % des Lohnanteils aus diesen Aufwendungen mindern unmittelbar die zu zahlende Einkommensteuer; allerdings gilt dies nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro je Kalenderjahr. Somit können Wartungs- und Reparaturarbeiten vorstehend genannter Anlagen, auch bei Anschaffung vor dem 01.01.2022, steuermindernd geltend gemacht werden. Gleiches soll auch für die Lohnkosten aus der Installation der Anlage gelten.
Investitionsabzugsbetrag
Wie bereits befürchtet, sind Investitionsabzugsbeträge, die noch für das Steuerjahr 2021 (oder früher) einkommensmindernd geltend gemacht wurden, nicht mehr auf begünstigte Photovoltaikanlagen übertragbar, welche erst ab dem 01.01.2022 angeschafft oder fertiggestellt wurden. Damit wird die Einkommensminderung der Jahre 2021 (oder früher) rückwirkend wieder aufgehoben. Den Investitionsabzugsbetrag hat es dann im Ergebnis für die betroffenen Steuerpflichtigen nicht gegeben.
Inwieweit diese Vorgehensweise in allen Fällen zulässig ist, ist umstritten. Damit dürfen sich wahrscheinlich die Gerichte auseinandersetzen