Trinkgeld richtig versteuern
1. Trinkgeld an Arbeitnehmer
Das Trinkgeld an Arbeitnehmer ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, wenn
- es aufgrund einer Arbeitsleistung von Dritten (Kunden)
- freiwillig und ohne Bestehen eines Rechtsanspruchs
- zusätzlich zur Arbeitsleistung
gezahlt wird.
Erhält der Arbeitnehmer das Trinkgeld bar und direkt vom Kunden, muss dies nicht in der Kasse erfasst werden und ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Unbare Trinkgelder müssen in der Registrierkasse als Trinkgeld an den Arbeitnehmer erfasst werden. Dieser Betrag kann anschließend in bar an den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Vorgang nachvollziehbar dokumentiert wird.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin im Friseursalon erhält 750 € Gehalt vom Arbeitgeber. Dazu erhält sie von den Kunden monatlich ein Trinkgeld von rund 250 €. Da es eine freiwillige Zahlung ist, die sie vom Kunden anlässlich ihrer Arbeitsleistung erhält, sind die Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Ausnahmen gibt es bei bestimmten Trinkgeldern:
Feste Bedienungszuschläge die in der Speisekarte erwähnt werden, freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, Trinkgeld des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, Metergeld im Möbelgewerbe uvm. Meist sind diese Gelder arbeitsvertraglich zugesichert, es besteht ein Rechtsanspruch. Entsprechend sind diese „Trinkgelder“ zu versteuern.
Vorsicht: Hilft bei Ihnen ab und zu ein Familienmitglied im Betrieb aus? Dann ist dieser kein Arbeitsnehmer. Die von ihm vereinnahmten Trinkgelder führen im Umkehrschluss zu einer umsatzsteuerlichen Betriebseinnahme.
2. Trinkgeld an Unternehmer
Erhält der Unternehmer das Trinkgeld, muss die Zahlung als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme berücksichtigt werden. Das Trinkgeld an den Unternehmer muss, anders als bei unbaren Trinkgeldern an Arbeitnehmer, in der Kasse ordnungsgemäß erfasst werden.
Ein Beispiel: Der Gast verlangt im Lokal die Rechnung. Daraufhin erhält dieser eine Rechnung in Höhe von 24,40 €. Der Gast zahlt 28,00 € mit der Aussage „der Rest ist Trinkgeld“.
Die Trinkgeldzahlungen sind für den Gastwirt nicht steuerfrei, sondern gehören zu seinen Betriebseinnahmen, die dokumentiert werden müssen.