Privatnutzung von Pickups: steuerliche Folgen laut BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16.01.2025 ein weiteres Urteil zur steuerlichen Behandlung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs gefällt (Az. III R 34/22). Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmer, die Fahrzeuge wie Pickups im Betriebsvermögen halten, dabei keine Fahrtenbücher führen und keinen privaten Nutzungsanteil versteuern.

Hintergrund des Urteils

Ein Unternehmer hielt einen Pickup im Betriebsvermögen, für den kein Fahrtenbuch geführt wurde. Er ging davon aus, bei ausschließlich betrieblicher Nutzung des Fahrzeugs keine Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils vornehmen zu müssen.

Das Finanzamt hingegen unterstellte eine private Mitbenutzung des Pickups, basierend auf dem sogenannten Beweis des ersten Anscheins. Nach dieser Regelung wird davon ausgegangen, dass Fahrzeuge, die ihrer Art nach typischerweise auch privat genutzt werden können und dafür zur Verfügung stehen, regelmäßig auch tatsächlich privat genutzt werden. Ohne Fahrtenbuch mit entsprechender Nachweisführung wird die Privatnutzung pauschal nach der 1-Prozent-Regelung berechnet.

Was ist die 1-Prozent-Regelung?

Die 1-Prozent-Regelung dient der pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines betrieblichen Fahrzeugs. Dabei wird monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert. Für den Pickup des Unternehmers ergab dies zusätzliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb von jährlich zwischen 5.000 Euro und 6.000 Euro.

Das Urteil des BFH zur Privatnutzung von Pickups

Nach Auffassung des BFH konnte der Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden:

  1. Beweis des ersten Anscheins: Der BFH stellte klar, dass Fahrzeuge wie Pickups grundsätzlich typischerweise auch privat genutzt werden können. Ohne konkrete Nachweise für eine rein betriebliche Nutzung bleibt der Anscheinsbeweis bestehen. Auch auf dem Fahrzeug angebrachte Werbefolien des Betriebs oder eine betriebsbedingte Verschmutzung des Fahrzeugs schließen nach Ansicht des BFH eine Privatnutzung regelmäßig nicht aus.
  2. Kein ausreichender Gegenbeweis: Der Unternehmer konnte keine objektiven Tatsachen vorlegen, die eine private Nutzung ausschließen würden (z. B. fehlende Zulassung oder dauerhafte Überlassung an Mitarbeitende). Die bloße Behauptung, das Fahrzeug sei „zu groß“ für eine private Nutzung, reichte nicht aus.
  3. Fehlendes Fahrtenbuch: Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde, war die Anwendung der 1-Prozent-Regelung rechtmäßig.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Fahrzeugnutzung:

  • Fahrtenbuch führen: Um die 1-Prozent-Regelung zu vermeiden, sollten Unternehmer ein ordnungsgemäßes detailliertes Fahrtenbuch führen, das alle betrieblichen und privaten Fahrten dokumentiert.
  • Gegenbeweis erbringen: Wer den Anscheinsbeweis entkräften möchte, muss substanziiert nachweisen können, dass eine private Nutzung ausgeschlossen ist.
  • Steuerliche Folgen bedenken: Ohne Nachweise wird die Privatnutzung pauschal (i. d. R. mit 1 Prozent vom Bruttolistenpreis) versteuert, was zu höheren Steuerlasten führen kann.

Fazit

Das BFH-Urteil zeigt deutlich, dass Fahrzeuge im Betriebsvermögen ohne ordnungsgemäße Dokumentation automatisch als auch privat genutzt gelten können. Steuerpflichtige sollten daher entweder ein Fahrtenbuch führen oder sich auf die 1-Prozent-Regelung und entsprechende Steuernachzahlungen einstellen.

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