Jede Person kann den Freibetrag in Anspruch nehmen – der Fachmann spricht von einem „personenbezogenen Freibetrag“. Der Freibetrag entfällt somit voll, wenn beispielsweise beide Inhaber zusammen für die Praxis einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 362.000 Euro erlösen (bei drei Praxisinhabern: 543.000 Euro usw.).
Auf den ersten Blick ärgert diese Herangehensweise bestimmt jene Praxisinhaber, bei denen der Freibetrag gekürzt oder gar nicht angewandt wird. Doch wer sich über einen hohen Veräußerungsgewinn freuen darf, für den kann der halbe Steuersatz von Nutzen sein:
2. Halber Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)
Für den den Freibetrag übersteigenden Betrag, kann eine Tarifermäßigung beantragt werden. Auch hier müssen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrags erfüllt sein (55. Lebensjahr vollendet, dauernd berufsunfähig usw.).
In diesem Fall wird der übersteigende Veräußerungsgewinn nicht mit dem „normalen“ persönlichen Steuersatz, sondern mit einem ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert, mindestens jedoch mit 14 Prozent. Umgangssprachlich ist diese Ermäßigung auch als „halber Steuersatz“ bekannt. Sie wird bis zu einem Betrag von maximal fünf Millionen Euro gewährt. Die Ermäßigung müssen Sie aktiv im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Auch dieser Antrag wird Ihnen nur einmal im Leben gewährt.
3. Fünftel-Regelung (§ 34 Absatz 1 EStG)
Alternativ zum halben Steuersatz kann die sogenannte „Fünftel-Regelung“ (Verteilung eines einmaligen steuerlichen Einkommens auf fiktiv fünf Jahre) beantragt werden, da es sich bei dem Veräußerungsgewinn um außerordentliche Einkünfte handelt. Ob sich die Fünftel-Regel für Sie lohnt, kommt auf den Steuersatz an. Haben Sie Ihren Freibetrag bereits anderweitig verbraucht, müssten Sie schon für einen Veräußerungsgewinn von 1 Euro Steuern zahlen, in so einem Fall lohnt sich die Fünftel-Regelung auf jeden Fall.
Endgültige Einstellung der Tätigkeit
Um die vorgenannten Vergünstigungen "Freibetrag", "Halber Steuersatz" und "Fünftel-Regelung" in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- endgültige Einstellung der Tätigkeit,
- Veräußerung sämtlicher wesentlicher Praxisgrundlagen (Praxisräume, Vertragsarztzulassung, Patientenstamm usw.)
- beziehungsweise Überführung in das Privatvermögen im Falle der Praxisaufgabe.
Die Finanzverwaltung fordert, dass der bisherige Praxisinhaber seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Lesen Sie online weiter, was genau "eine gewisse Zeit" bedeutet, worauf sich der örtliche Wirkungskreis bezieht und welche Tätigkeiten Sie weiterhin ausüben dürfen.